13 35.1 Im Allgemeinen sind Leistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg geschuldet ist, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen; dies gilt etwa für Vorarbeiten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen (Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). Eine fehlerhafte Planung liegt vor, wenn der Planer gegen eine vereinbarte Pflicht verstösst oder die anerkannten Regeln der Baukunde verletzt (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.49 ff.).