35. Zunächst ist der erste Vorwurf der Klägerin zu prüfen, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler). Nach Ansicht der Beklagten wirft ihr die Klägerin damit eine Fehlplanung vor, deren Vorliegen und Folgen sich nach Werkvertragsrecht richte (Rz. 194 f. Klageantwort, Rz. 378 ff. Duplik).