Weiter sagte H.________ aus, der Q-Lenkungsplan (vgl. zum Begriff unten E. 36.10) sei das Projektpflichtenheft (pag. 795 Zeile 359); auch der Architekt F.________ bezog sich in seiner Einvernahme auf das Projektpflichtenheft der Bauherrschaft, das ein sehr umfangreiches Buch gewesen sei, sich fortlaufend entwickelt habe und spätestens am 31. Januar 2002 vorgelegen habe (Protokoll vom 18. September 2018, pag. 757 Zeilen 74 ff.; AB 17). Das erwähnte «Excel-Instrument» bzw. dessen Inhalt und das Projektpflichtenheft hat die Klägerin nicht eingereicht.