Die Klägerin beschränkt sich indessen über weite Strecken darauf, aus den allgemeinen Begriffen «PQM», «Coaching», «Qualitätskontrolle» oder «Projekthandbuch» eine Verantwortlichkeit der Beklagten herzuleiten. Dem Handelsgericht liegen etwa weder Protokolle der Sitzungen in den relevanten Zeiträumen vor noch Angaben zu den konkreten Abläufen und der Zusammenarbeit der Beteiligten. Weitere wichtige, auch in den Einvernahmen erwähnte Unterlagen befinden sich nicht in den Akten: