12 Welche Sorgfaltspflichten ein Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Vereinbarung hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Zu berücksichtigen ist etwa die Wahl einer arbeitsteiligen Arbeitsform, wie sie im vorliegenden Generalplanervertrag erfolgt ist. Grundsätzlich gilt hier, dass sich der Oberverantwortliche – in Abhängigkeit der eigenen Fachkenntnisse – umso eher auf die Arbeiten der einzelnen Beteiligten verlassen darf, je mehr Spezialkenntnisse gefragt sind.