34. Die Klägerin wirft der Beklagten somit verschiedene Vertragsverletzungen vor. Eine Vertragsverletzung ist einmal zu bejahen, wenn ausdrücklich vereinbarte Pflichten verletzt werden. Bei Planerverträgen werden zudem verschiedene Pflichten des Planers auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht abgeleitet, so etwa Informations-, Aufklärungs-, Beratungs- und Abmahnungspflichten (vgl. Art. 364 Abs. 1 OR zum Werkvertrag; Art. 398 Abs. 1 und 2 OR zum Auftrag; BEAT DENZLER/MICHAEL HOCHSTRASSER, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, N. 8.114 ff.).