dazu unten E. 36). Drittens bringt die Klägerin vor, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sich aufgrund der noch nicht vorhandenen Gefahrenkartierung in der Gemeinde Y.________ ohne eine Einzelabklärung durch einen Fachmann nichts über die Hochwassergefährdung sagen lasse und dieser Punkt grundsätzlich ein Risiko darstelle (Beratungsfehler; dazu unten E. 37).