33. Die Klägerin begründet ihre Forderung mit drei unterschiedlichen, sich teilweise ausschliessenden Argumentationslinien: Sie macht erstens geltend, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler; Rz. 23.4.2 und Rz. 29 Klage; vgl. sogleich E. 35). Jedenfalls aber hätte die Beklagte – zweitens – überwachen und wenn nötig dafür sorgen müssen, dass dieses Risiko (durch andere Vertragspartner) abgeklärt wird (Überwachungsfehler; Rz. 61.1, Rz. 66.3 und Rz. 106.1 Replik; dazu unten E. 36).