32. Ziel der Phase unter dem Generalplanervertrag war die Erarbeitung eines Vorprojekts und eines Bauprojekts. Die Beklagte schuldete dabei sowohl Koordinationsarbeiten (ohne messbaren Arbeitserfolg) als auch Planungsleistungen (Projektierung). Es liegt somit ein gemischter Vertrag vor mit Elementen des Werkvertragsrechts und solchen des Auftragsrechts. Das jeweils anwendbare Recht ist dabei für alle nach Ansicht der Klägerin geschuldeten und verletzten Pflichten einzeln zu bestimmen und richtet sich nach dem konkreten Vorwurf. Nachfolgend ist somit auf die von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen einzugehen.