Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt (Ziff. 3.2 Vertragsbeilage 1 [Teil von KB 6]) war die Beklagte u.a. zuständig für: - Leitung GPL-Team (Generalplanerteam; Ziff. 320.01) - Umsetzen der Massnahmen zur QS (Qualitätssicherung; Ziff. 320.02), gemeinsame Zuständigkeit mit dem Architekten und der Bauingenieurin - Herbeiführen der phasenbezogenen Entscheide (Ziff. 320.04), gemeinsame Zuständigkeit mit dem Architekten und der Gebäudetechnikerin - Umsetzen PQM-Plan, Projekthandbuch (Ziff.