31. Die Parteien vereinbarten im Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 (KB 6) was folgt: 31.1 Der Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 regelte nach dessen Ziff. 1 die Planungsphasen Vorprojekt (Phase 3.1) und Bauprojekt (Phase 3.2) gemäss Leistungsmodell 95 des SIA (KB 7). Die Teilleistungen «324 Detailstudien Bau» und «325 Detailstudien Technik» waren dabei soweit zu erbringen, dass die Erfüllung der Phasenziele gewährleistet war: die rechtskräftige Baubewilligung und ein Kostenvoranschlag (Genauigkeit +/- 10%) samt verbindlichen Grundlagen. 31.2 Vertragspartner der Klägerin war nach Ziff.