Ein Planervertrag kann als einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR), als Werkvertrag (Art. 363 OR) oder als gemischter Vertrag ausgestaltet sein (PETER GAUCH/PATRICK MIDDENDORF, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, N. 1.29). Lehre und Rechtsprechung beschäftigen sich dabei meist mit der Qualifikation von Architektenverträgen; die dabei entwickelten Kriterien für die rechtliche Einordnung der Verträge müssen jedoch analog auch für andere Planerverträge gelten (so ausdrücklich in Bezug auf den Ingenieurvertrag: Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4 und 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4;