V. Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 30. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe den Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 (KB 6) verletzt. Zwischen den Parteien ist sowohl der Inhalt als auch die rechtliche Qualifikation dieses Vertrags umstritten. 30.1 Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages bildet dessen Inhalt. Der Inhalt eines Vertrags (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.