28. Den Einzelplanervertrag vom 7./8. Juli 2003 (KB 10) erwähnt die Klägerin in ihren Ausführungen zur behaupteten Vertragsverletzung an einer Stelle (Rz. 25.3.1 Klage): Sie weist darauf hin, dass die voranstehend beschriebenen Pflichten aus dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 (Qualitäts- und Risk-Management, Projekthandbuch) auch im anschliessenden Vertrag vom 7./8. Juli 2003 enthalten seien. Weiter geht sie nicht auf den Vertrag vom 7./8. Juli 2003 ein und die nachfolgenden Ausführungen in der Klage betreffen den Zeitraum vor Abschluss dieses Vertrags im Juli 2003 (Rz. 25.3.2 bis Rz. 29 Klage).