Im August 2010 erstattete die P.________ GmbH ihr Gutachten (KB 15; Rz. 18 Klage, Rz. 24 Klageantwort). Darin kam sie zum Schluss, bei einem Hochwasser HQ100 seien beim ANZ keine wesentlichen Probleme zu erwarten (S. 20 oben). Bei einem Hochwasser HQ300 würde die Wasseroberfläche des durch eine Überuferung des Bachs S.________ entstehenden Sees auf [x-5 cm] m.ü.M. steigen (S. 19 unten, S. 20). Bei [x-5 cm] m.ü.M. liege der Wasserstand im «kritischen Bereich» (S. 20). Bei einem Extremsthochwasser (EEQ) steige der Wasserstand auf [x+40cm] m.ü.M., wodurch das Gebäude ohne zusätzliche Massnahmen geflutet werde (S. 20).