17 N. 69 m.w.H.); diese Voraussetzung ist vorliegend gerade nicht erfüllt. 5 22. Damit ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 18./24. August 2000 und vom 3. Mai 2001 stützt. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten.