15 Abs. 2 ZPO (objektive Klagenhäufung) nichts, wonach bei mehreren, in sachlichem Zusammenhang stehenden Ansprüchen gegen eine beklagte Partei jedes Gericht zuständig ist, das für einen der Ansprüche zuständig ist. Selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, obwohl die Klägerin Anspruchsgrundlagen häuft und nicht Ansprüche, wäre eine Begründung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 ZPO nur zulässig für Ansprüche, für welche keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht (BERNHARD BER- GER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 17 N. 69 m.w.