21. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die ersten beiden Verträge vom 18./24. August 2000 und vom 3. Mai 2001. Da die Parteien in diesen Verträgen als Gerichtsstand Genf bzw. Zürich vereinbart haben, ist das Handelsgericht des Kantons Bern für Ansprüche aus diesen Verträgen örtlich nicht zuständig. Daran ändert auch Art. 15 Abs. 2 ZPO (objektive Klagenhäufung) nichts, wonach bei mehreren, in sachlichem Zusammenhang stehenden Ansprüchen gegen eine beklagte Partei jedes Gericht zuständig ist, das für einen der Ansprüche zuständig ist.