20. Für Ansprüche aus den ersten drei Verträgen verweist die Beklagte hingegen auf die Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 ZPO), welche als Gerichtsstand Genf und Zürich vorsehen. Die Beklagte verzichtet mit Bezug auf den Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 aus «prozessökonomischen Gründen» darauf, die fehlende örtliche Zuständigkeit geltend zu machen; sie lässt sich auf das Verfahren am Handelsgericht des Kantons Bern ein (Art. 18 ZPO). Damit ist auch in Bezug auf diesen Vertrag die örtliche Zuständigkeit gegeben.