19. Die Klägerin beruft sich für die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern auf den Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002, wonach die Gerichte am Geschäftssitz der Beklagten (aaa. [Kanton Bern]; KB 2) zuständig sind. Für Ansprüche aus den letzten drei (Einzelplaner-)Verträgen bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit zu Recht nicht.