18. Die Beklagte bestreitet hingegen teilweise die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern. Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Forderung (Kosten Hochwasserschutzdamm) vor, die Beklagte habe beim Neubau dem Hochwasserschutz nicht genügend Rechnung getragen und damit mehrere Verträge verletzt. Die Parteien haben im Zusammenhang mit dem Neubau des Flugsicherungszentrums die folgenden Verträge geschlossen: 18./24. August 2000 Vertrag betreffend strategische Planung und Vorstudien; Gerichtsstandsvereinbarung: Genf (Art. 13 Vertrag, Klagebeilage [nachfolgend: KB] 3).