16. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten: Die Klage betrifft zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten, der Streitwert erreicht CHF 30'000.00 und die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister eingetragen (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.). 17. Das Handelsgericht ist auch funktionell zuständig, da ein Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 Bst. f ZPO).