13. Am 5. Oktober 2018 wurde die Verhandlung fortgesetzt mit den Parteibefragungen von V.________, W.________ und H.________ (pag. 781 ff.). Zudem wurde I.________ als Zeuge einvernommen (pag. 799 f.). Diese vier Einvernahmen wurden auf Tonband aufgezeichnet und zusätzlich protokolliert; das Protokoll wurde indessen am Ende der Einvernahmen weder vorgelesen noch unterzeichnet (Art. 176 Abs. 1 und 2 ZPO). Den Parteien wurde Gelegenheit zu Protokollberichtigungsbegehren gegeben; sie hatten keine solchen Begehren (pag. 803). Die aufgezeichneten Einvernahmen befinden sich auf einem USB-Stick gespeichert bei den Akten (vor pag.