12. Mit Schreiben vom 20. September 2018 (pag. 761 ff.) reichte die Beklagte als Novum ein E-Mail von G.________ (damaliger Projektleiter der Klägerin) an F.________ ein. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 (pag. 767 ff.) zog die Klägerin daraufhin ihren Antrag auf Einvernahme von G.________ als Zeugen (geplant für die Fortsetzungsverhandlung vom 5. Oktober 2018) zurück. Mit Verfügung vom 3 2. Oktober 2018 setzte der Instruktionsrichter die Zeugeneinvernahme von G.________ ab (pag. 771 f.).