5. Mit Replik vom 2. Februar 2015 hält die Klägerin am Rechtsbegehren der Klage fest (pag. 120). 6. Mit Duplik vom 28. August 2015 wiederholt die Beklagte das Rechtsbegehren der Klageantwort (pag. 271). 7. An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2016 verzichteten beide Parteien auf den ersten Parteivortrag und verwiesen auf die Rechtsschriften (pag. 358).