1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 797‘149.50 zzgl. Ver- zugs- und Schadenszins von 5% ab dem 30. Juni 2005 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 4. Mit Klageantwort vom 27. August 2014 beantragt die Beklagte was folgt (pag. 49): 2 1. Die Klage vom 22. April 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Klägerin.