Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Handelsgericht Tribunal de commerce Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern HG 14 42 Telefon +41 31 635 48 03 Fax +41 31 634 50 53 handelsgericht.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. November 2018 Besetzung Oberrichter Josi (Präsident), Handelsrichter Ihlenfeld und Han- delsrichter Flükiger Gerichtsschreiberin Marti-Schreier Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Klägerin gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.________ Beklagte Gegenstand Vertragsrecht Klage vom 22.04.2014 Regeste: - Keine Kompetenzattraktion gestützt auf Art. 15 Abs. 2 ZPO (objektive Klagenhäufung), wenn der Kläger sich für seine Forderung (alternativ) auf mehrere sachlich zusammen- hängende Verträge stützt, für die aber unterschiedliche Gerichtsstandsvereinbarungen geschlossen wurden (E. 18-22). - Rechtliche Qualifikation eines Planervertrags; Grundsätze der Abgrenzung von Werk- vertrag und Auftrag, Anwendung im konkreten Fall (E. 30-40). - Haftung für Vertragsverletzungen (insb. Überwachungsfehler und Beratungsfehler) bei arbeitsteiliger Projektorganisation (E. 33-37, insb. E. 34). - Hypothetische Kausalität: Grundsätze; rechtmässiges Alternativverhalten (E. 38). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Die A.________ (Klägerin) liess gemeinsam mit der Luftwaffe in den Jahren 2000- 2005 auf dem Areal des Flugplatzes J.________ das neue Air Navigation Center K.________ (A.________-Flugsicherungszentrum; nachfolgend: ANZ) planen und erbauen. Im Zusammenhang mit diesem Neubau betraute die Klägerin die C.________ AG (Beklagte) mit verschiedenen Beratungs- und Planungsaufgaben. 2. Das ANZ wurde in den Jahren 2003-2005 erbaut. Im Frühjahr 2007 riet die mit der «Entwicklung eines Grundschutzstandards für A.________» beauftragte U.________ GmbH der Klägerin, die Hochwassersicherheit des ANZ genauer un- tersuchen zu lassen. In der Folge holte die Klägerin drei Gutachten ein und kam gestützt darauf zum Schluss, das ANZ sei ungenügend geschützt gegen Hochwas- ser. Sie liess im Frühjahr 2013 einen Hochwasserschutzdamm um das ANZ erbau- en. Die Kosten für die Hochwasserschutzmassnahmen fordert sie nun von der Be- klagten zurück, da diese es unterlassen habe, das Hochwasserrisiko sorgfältig ab- zuklären oder zumindest abklären zu lassen; der nachträglich erstellte Hochwas- serschutzdamm hätte nicht gebaut werden müssen, wenn die Erdgeschosse von Anfang an auf einer um rund 60 cm höher gelegenen Höhenkote ([x+60cm] m.ü.M. statt [x] m.ü.M.) geplant worden wären (Rz. 32.1 ff. Klage). Die Beklagte bestreitet sämtliche Anspruchsvoraussetzungen (Vertragsverletzung/Mangel, Schaden, Kau- salität, Verschulden; vgl. Rz. 7, Rz. 17 f. Duplik). 3. Mit Klage vom 22. April 2014 beantragt die Klägerin was folgt (pag. 2): 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 797‘149.50 zzgl. Ver- zugs- und Schadenszins von 5% ab dem 30. Juni 2005 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. 4. Mit Klageantwort vom 27. August 2014 beantragt die Beklagte was folgt (pag. 49): 2 1. Die Klage vom 22. April 2014 sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Klägerin. 5. Mit Replik vom 2. Februar 2015 hält die Klägerin am Rechtsbegehren der Klage fest (pag. 120). 6. Mit Duplik vom 28. August 2015 wiederholt die Beklagte das Rechtsbegehren der Klageantwort (pag. 271). 7. An der Hauptverhandlung vom 5. Juli 2016 verzichteten beide Parteien auf den ersten Parteivortrag und verwiesen auf die Rechtsschriften (pag. 358). 8. Mit Verfügung vom 27. März 2017 (pag. 418 ff.) beauftragte das Handelsgericht Frau E.________, Dipl.-Ing. ETH, mit der Erstellung eines Gutachtens (Art. 183 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) zu den Folgen eines allfälligen Ausfalls des A.________-Flugsicherungszentrum. Frau E.________ erstattete das Gutachten am 23. Mai 2017 (pag. 452 ff.) und beantwortete mit Schreiben vom 26. August 2017 Ergänzungsfragen (pag. 681 f.). 9. Mit Verfügung vom 27. März 2017 (pag. 414 ff.) ersuchte das Handelsgericht zudem das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (nachfolgend: AWEL) um schriftliche Auskunft (Art. 190 ZPO) zu verschiedenen Fragen des Hochwasserschutzes. Mit Schreiben vom 5. Mai 2017 erteilte das AWEL die schriftliche Auskunft (pag. 442 ff.), mit Schreiben vom 22. August 2017 beantwortete es Ergänzungsfragen (pag. 677 ff.). 10. Mit Verfügung vom 19. September 2017 (pag. 684 ff.) beschränkte das Handelsgericht das Verfahren auf die Frage der Haftung, d.h. auf die folgenden Fragen: - Vertragsverletzung; - Mängelrüge (inkl. Frage nach deren Erforderlichkeit); - Verschulden; - Kausalität (ohne Beurteilung der Frage, ob die Eingriffe am Bach S.________ die erforderliche Hochwassersicherheit gewährleisten und ob das Gutachten der P.________ GmbH die Abflussmenge HQ300 korrekt ermittelt hat; diese Fragen wären gegebenenfalls nach Aufhebung der Verfahrensbeschränkung zu klären). 11. Am 18. September 2018 fand eine Fortsetzungsverhandlung zur (vorgezogenen) Einvernahme des Zeugen F.________ 12. Mit Schreiben vom 20. September 2018 (pag. 761 ff.) reichte die Beklagte als Novum ein E-Mail von G.________ (damaliger Projektleiter der Klägerin) an F.________ ein. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 (pag. 767 ff.) zog die Klägerin daraufhin ihren Antrag auf Einvernahme von G.________ als Zeugen (geplant für die Fortsetzungsverhandlung vom 5. Oktober 2018) zurück. Mit Verfügung vom 3 2. Oktober 2018 setzte der Instruktionsrichter die Zeugeneinvernahme von G.________ ab (pag. 771 f.). 13. Am 5. Oktober 2018 wurde die Verhandlung fortgesetzt mit den Parteibefragungen von V.________, W.________ und H.________ (pag. 781 ff.). Zudem wurde I.________ als Zeuge einvernommen (pag. 799 f.). Diese vier Einvernahmen wurden auf Tonband aufgezeichnet und zusätzlich protokolliert; das Protokoll wurde indessen am Ende der Einvernahmen weder vorgelesen noch unterzeichnet (Art. 176 Abs. 1 und 2 ZPO). Den Parteien wurde Gelegenheit zu Protokollberichtigungsbegehren gegeben; sie hatten keine solchen Begehren (pag. 803). Die aufgezeichneten Einvernahmen befinden sich auf einem USB-Stick gespeichert bei den Akten (vor pag. 781). Nachfolgend werden die Aussagen aus Praktikabilitätsgründen jeweils mit Hinweis auf die Fundstelle im Protokoll (pag. xxx Zeile xxx) zitiert. 14. Am 8. Oktober 2018 folgten die Schlussvorträge und die Urteilsberatung in Anwesenheit der Parteien (pag. 802 ff.; Plädoyernotizen Klägerin: pag. 808 ff.; Beklagte: pag. 819 ff.). II. Formelles 15. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob dies der Fall ist (Art. 60 ZPO). 16. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist unbestritten: Die Klage betrifft zumindest die geschäftliche Tätigkeit der Beklagten, der Streitwert erreicht CHF 30'000.00 und die Parteien sind im schweizerischen Handelsregister einge- tragen (Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugends- trafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]; BGE 139 III 67 E. 1.2 S. 69 f.). 17. Das Handelsgericht ist auch funktionell zuständig, da ein Schlichtungsverfahren entfällt (Art. 198 Bst. f ZPO). 18. Die Beklagte bestreitet hingegen teilweise die örtliche Zuständigkeit des Handels- gerichts des Kantons Bern. Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Forderung (Kosten Hochwasserschutzdamm) vor, die Beklagte habe beim Neubau dem Hochwasserschutz nicht genügend Rechnung getragen und damit mehrere Verträ- ge verletzt. Die Parteien haben im Zusammenhang mit dem Neubau des Flugsiche- rungszentrums die folgenden Verträge geschlossen: 18./24. August 2000 Vertrag betreffend strategische Planung und Vorstudien; Ge- richtsstandsvereinbarung: Genf (Art. 13 Vertrag, Klagebeila- ge [nachfolgend: KB] 3). 4 3. Mai 2001 Vertrag «Unterstützung A.________-Neubau»; Gerichts- standsvereinbarung: Zürich (Ziff. 14 Vertrag, KB 5). 3./16. Mai 2001 Generalplanervertrag; Gerichtsstandsvereinbarung: Zürich (Ziff. 14 Vertrag, KB 6). 12./31. Juli 2002 Einzelplanervertrag; Gerichtsstandsvereinbarung: Geschäfts- sitz der Beauftragten, mithin der Beklagten (Ziff. 13.2 Vertrag, KB 8). 7./8. Juli 2003 Einzelplanervertrag; Gerichtsstandsvereinbarung: Geschäfts- sitz der Beauftragten, mithin der Beklagten (Ziff. 13.2 Vertrag, KB 10). 7./8. Juli 2003 Einzelplanervertrag Oberbauleitung; Gerichtsstandsvereinba- rung: Geschäftssitz der Beauftragten, mithin der Beklagten (Ziff. 13.2 Vertrag, KB 11). 19. Die Klägerin beruft sich für die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kan- tons Bern auf den Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002, wonach die Gerichte am Geschäftssitz der Beklagten (aaa. [Kanton Bern]; KB 2) zuständig sind. Für An- sprüche aus den letzten drei (Einzelplaner-)Verträgen bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit zu Recht nicht. 20. Für Ansprüche aus den ersten drei Verträgen verweist die Beklagte hingegen auf die Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 ZPO), welche als Gerichtsstand Genf und Zürich vorsehen. Die Beklagte verzichtet mit Bezug auf den Generalplanerver- trag vom 3./16. Mai 2001 aus «prozessökonomischen Gründen» darauf, die feh- lende örtliche Zuständigkeit geltend zu machen; sie lässt sich auf das Verfahren am Handelsgericht des Kantons Bern ein (Art. 18 ZPO). Damit ist auch in Bezug auf diesen Vertrag die örtliche Zuständigkeit gegeben. 21. Demgegenüber bestreitet die Beklagte die örtliche Zuständigkeit in Bezug auf die ersten beiden Verträge vom 18./24. August 2000 und vom 3. Mai 2001. Da die Par- teien in diesen Verträgen als Gerichtsstand Genf bzw. Zürich vereinbart haben, ist das Handelsgericht des Kantons Bern für Ansprüche aus diesen Verträgen örtlich nicht zuständig. Daran ändert auch Art. 15 Abs. 2 ZPO (objektive Klagenhäufung) nichts, wonach bei mehreren, in sachlichem Zusammenhang stehenden An- sprüchen gegen eine beklagte Partei jedes Gericht zuständig ist, das für einen der Ansprüche zuständig ist. Selbst wenn diese Bestimmung anwendbar wäre, obwohl die Klägerin Anspruchsgrundlagen häuft und nicht Ansprüche, wäre eine Begrün- dung der örtlichen Zuständigkeit gestützt auf Art. 15 Abs. 2 ZPO nur zulässig für Ansprüche, für welche keine Gerichtsstandsvereinbarung besteht (BERNHARD BER- GER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band I, 2012, Art. 17 N. 69 m.w.H.); diese Voraussetzung ist vorlie- gend gerade nicht erfüllt. 5 22. Damit ist auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge vom 18./24. August 2000 und vom 3. Mai 2001 stützt. Im Übrigen ist auf die Klage einzutreten. 23. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung, wobei zwei Fachrichter mitwirken (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). III. Sachverhalt 24. Parteien des vorliegenden Verfahrens sind die A.________ (Klägerin; Aktienge- sellschaft mit Sitz in yyy.________) und die C.________ AG (Beklagte; Aktienge- sellschaft mit Sitz in aaa. [Kanton Bern]). Die Klägerin bezweckt die Erbringung von Leistungen auf dem Gebiet der Flugsicherung in den ihr durch den Bund zugewie- senen Bereichen (KB 1). Die Beklagte bezweckt die Leistung von Entwicklungs- und Forschungsarbeiten und Erbringung von Dienstleistungen im Projekt-, Bau- und Facilitymanagement sowie in der automatischen Datenverarbeitung auf den Gebieten der Organisation, Planung, Projektierung, Administration und Informati- onsverarbeitung (KB 2). 25. 25.1 Die Klägerin liess gemeinsam mit der Luftwaffe in den Jahren 2000-2005 auf dem Areal des Flugplatzes J.________ das neue Air Navigation Center K.________ (A.________-Flugsicherungszentrum; nachfolgend: ANZ) planen und erbauen. Im Zusammenhang mit diesem Neubau betraute die Klägerin die Beklagte mit ver- schiedenen Beratungs- und Planungsaufgaben. 25.2 Am 18./24. August 2000 schlossen die Parteien einen ersten Vertrag (KB 3) ab. Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Coaching der Task-Force, zu übergeord- neten Projektmanagement-Leistungen, zu verschiedenen Arbeiten im Zusammen- hang mit den Projektierungsgrundlagen und zum Verfassen eines Schlussberichts (Art. 1 Vertrag i.V.m. Ziff. 5 Angebot der Beklagten). 25.3 Am 3. Mai 2001 schlossen die Parteien den Vertrag «Unterstützung A.________- Neubau» ab (KB 5). Gegenstand des Vertrags bildeten Leistungen für das Coa- ching der Projekt- und Teilprojektleitung Betrieb während der Vorprojektphase für den A.________-Neubau sowie für das Einholen der Baubewilligung (Ziff. 1 Ver- trag). 25.4 Am 3./16. Mai 2001 schlossen die Parteien einen Generalplanervertrag ab (KB 6). Dieser regelte nach dessen Ziff. 1 die Planungsphasen Vorprojekt (Phase 3.1) und Bauprojekt (Phase 3.2) gemäss Leistungsmodell 95 des SIA (KB 7). Zum detaillier- ten Vertragsinhalt siehe unten E. 31. 25.5 Am 19. März 2002 wurde der private Gestaltungsplan «A.________», den die Be- klagte im Rahmen des Vertrags «Unterstützung A.________-Neubau» erarbeitet 6 hatte, von der Gemeindeversammlung festgesetzt; mit Verfügung vom 2. Juli 2002 wurde er von der Baudirektion des Kantons Zürich genehmigt (Rz. 7 Klage, Rz. 24 und Rz. 269 Klageantwort). 25.6 Am 31. Mai 2002 erfolgte die Baueingabe für das Projekt A.________-Neubau (Rz. 8 Klage, Rz. 24, Rz. 269 Klageantwort). 25.7 Am 12./31. Juli 2002 schlossen die Parteien einen SIA-Einzelplanervertrag ab (KB 8). Darin verpflichtete sich die Beklagte zur Übernahme der Generalplaner- funktion für die Projektierung des ANZ in folgenden Planungsphasen nach dem Leistungsmodell SIA 112/2001 (KB 9): Bauprojekt (Phase 32), Ausschreibung, Of- fertvergleich, Vergabeantrag (Phase 41) und Ausführungsprojekt 1. Teil (30 %; Phase 51). 25.8 Am 16. September 2002 wurde die Baubewilligung für das ANZ erteilt (Rz. 8 Klage, Rz. 24 und Rz. 269 Klageantwort). 25.9 Mit Generalunternehmer-Werkvertrag vom 3./7. Juli 2003 beauftragte die Klägerin die Z.________ AG mit dem Bau des ANZ (Rz. 12 Klage, Rz. 269 Klageantwort). 25.10 Am 7./8. Juli 2003 schlossen die Parteien zwei weitere SIA-Einzelplanerverträge ab (Rz. 11 Klage, Rz. 24 und Rz. 269 Klageantwort): Mit einem Vertrag (KB 10) über- nahm die Beklagte wiederum die Generalplanerfunktion für die verbleibenden SIA- Phasen Ausführungsprojekt 2. Teil (70 %; Phase 51), Ausführung (ohne Baulei- tung; Phase 52) sowie Inbetriebnahme und Abschluss (Phase 53); mit dem ande- ren Vertrag (KB 11) übernahm die Beklagte die Oberbauleitung. 25.11 Am 11. August 2003 erteilte die Gemeinde Y.________ die Baufreigabe; noch im August begannen die Bauarbeiten (Rz. 12.1 Klage, Rz. 269 Klageantwort). 25.12 Am 30. Juni 2005 wurde das gesamte Bauwerk (ANZ) abgenommen, unter Vorbe- halt gewisser Arbeiten und Leistungen, die vorliegend irrelevant sind (Rz. 12.2 Kla- ge, Rz. 269 Klageantwort). 25.13 Im Frühjahr 2007 beauftragte die Klägerin die U.________ GmbH mit der «Entwick- lung eines Grundschutzstandards für A.________». Die U.________ GmbH führte zu diesem Zweck u.a. ein Pilot-Audit im ANZ durch (Rz. 13 Klage, Rz. 269 Kla- geantwort). Sie riet der Klägerin ausserhalb des eigentlichen Schlussberichts, die Hochwassersicherheit des ANZ genauer untersuchen zu lassen. 25.14 Daraufhin beauftragte die Klägerin im Herbst 2007 die Q.________ GmbH mit der Untersuchung der Hochwassergefährdung im Falle eines 100-jährlichen Regen- ereignisses (Rz. 14 Klage). Die Q.________ GmbH erstattete ihren Bericht am 7. November 2007 (KB 12). Sie kam darin zum Schluss, insbesondere der einge- dolte Abschnitt des Bachs S.________ vor dem Zufluss des Bachs T.________ bil- de einen eindeutigen Schwachpunkt (S. 6 f. Bericht). 25.15 Am 28. November 2008 erstattete die Q.________ GmbH einen zweiten Bericht (KB 14) zur Hochwassergefährdung im Falle eines 300-jährlichen Hochwasser- ereignisses (HQ300; Rz. 16 Klage, Rz. 24 Klageantwort). Darin kam die Q.________ GmbH erneut zum Schluss, es drohe eine Überschwemmung aufgrund einer Über- 7 schreitung der Durchflusskapazität der Bach S.________-Dole vor der Einmündung des Bachs T.________ (Ziff. 11 S. 20 Bericht). 25.16 Im Frühjahr 2010 beauftragte die Klägerin die P.________ GmbH (geschäfts- führender Gesellschafter: Dr. R.________) mit einer erneuten Begutachtung des Hochwasserrisikos (Rz. 18 Klage). 25.17 Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 an die Beklagte rügte die Klägerin diverse Mängel, darunter auch die behauptete ungenügende Hochwassersicherheit des ANZ (Ant- wortbeilage [nachfolgend: AB] 32). 25.18 Im August 2010 erstattete die P.________ GmbH ihr Gutachten (KB 15; Rz. 18 Klage, Rz. 24 Klageantwort). Darin kam sie zum Schluss, bei einem Hochwasser HQ100 seien beim ANZ keine wesentlichen Probleme zu erwarten (S. 20 oben). Bei einem Hochwasser HQ300 würde die Wasseroberfläche des durch eine Überuferung des Bachs S.________ entstehenden Sees auf [x-5 cm] m.ü.M. steigen (S. 19 un- ten, S. 20). Bei [x-5 cm] m.ü.M. liege der Wasserstand im «kritischen Bereich» (S. 20). Bei einem Extremsthochwasser (EEQ) steige der Wasserstand auf [x+40cm] m.ü.M., wodurch das Gebäude ohne zusätzliche Massnahmen geflutet werde (S. 20). IV. Beurteilungsgegenstand; relevante Verträge 26. Aufgrund der eingeschränkten örtlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Bern (vgl. oben E. 18 ff.) kann die Klägerin ihre Ansprüche auf folgende vier Verträge stützen: 3./16. Mai 2001 Generalplanervertrag (KB 6) 12./31. Juli 2002 Einzelplanervertrag (KB 8) 7./8. Juli 2003 Einzelplanervertrag (KB 10) 7./8. Juli 2003 Einzelplanervertrag Oberbauleitung (KB 11) 27. In ihren Ausführungen zur behaupteten Vertragsverletzung der Beklagten (Rz. 22 ff. Klage) erwähnt die Klägerin den Einzelplanervertrag Oberbauleitung vom 7./8. Juli 2003 (KB 11) nicht. Sie macht mithin keine Verletzung dieses Ver- trags geltend. 28. Den Einzelplanervertrag vom 7./8. Juli 2003 (KB 10) erwähnt die Klägerin in ihren Ausführungen zur behaupteten Vertragsverletzung an einer Stelle (Rz. 25.3.1 Kla- ge): Sie weist darauf hin, dass die voranstehend beschriebenen Pflichten aus dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 (Qualitäts- und Risk-Management, Pro- jekthandbuch) auch im anschliessenden Vertrag vom 7./8. Juli 2003 enthalten sei- en. Weiter geht sie nicht auf den Vertrag vom 7./8. Juli 2003 ein und die nachfol- genden Ausführungen in der Klage betreffen den Zeitraum vor Abschluss dieses Vertrags im Juli 2003 (Rz. 25.3.2 bis Rz. 29 Klage). Die Beklagte bringt zu Recht vor (Rz. 68 ff. Klageantwort; vgl. auch Rz. 40 Replik und Rz. 206 Duplik), dass die Klägerin eine Verletzung des Einzelplanervertrags vom 7./8. Juli 2003 (KB 10) nicht oder jedenfalls nicht substanziiert behauptet. 8 29. Als Anspruchsgrundlagen für den behaupteten Anspruch der Klägerin fallen somit einzig der Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 (KB 6; dazu nachfolgend Ziff. V E. 30 ff.) und der Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 (KB 8; dazu un- ten Ziff. VI E. 40 f.) in Betracht. V. Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 30. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe den Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 (KB 6) verletzt. Zwischen den Parteien ist sowohl der Inhalt als auch die rechtliche Qualifikation dieses Vertrags umstritten. 30.1 Grundlage für die rechtliche Qualifikation eines Vertrages bildet dessen Inhalt. Der Inhalt eines Vertrags (namentlich als Grundlage für die Vertragsqualifikation) bestimmt sich in erster Linie durch subjektive Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]). Kann ein tatsächlich überein- stimmender Wille der Parteien nicht festgestellt werden, so ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, d.h. der mutmassliche Parteiwille ist danach zu ermitteln, wie der jeweilige Erklärungsempfänger die Willensäusserung der andern Vertragspartei nach den gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste (BGE 140 III 134 E. 3.2 mit Verweisen). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem kon- kreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; 123 III 165 E. 3a S. 168). Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 S. 675; 140 III 391 E. 2.3 S. 398; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrau- ensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswür- digung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632 mit Hinweisen). 30.2 Ein Planervertrag kann als einfacher Auftrag (Art. 394 ff. OR), als Werkvertrag (Art. 363 OR) oder als gemischter Vertrag ausgestaltet sein (PETER GAUCH/PATRICK MIDDENDORF, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, N. 1.29). Lehre und Rechtsprechung beschäftigen sich dabei meist mit der Qualifikation von Architektenverträgen; die dabei entwickelten Kriterien für die rechtliche Einordnung der Verträge müssen jedoch analog auch für andere Planer- verträge gelten (so ausdrücklich in Bezug auf den Ingenieurvertrag: Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4 und 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; für alle Planerverträge: GAUCH/MIDDENDORF, a.a.O.). Den Architekten- vertrag oder den Ingenieurvertrag mit stets gleichem Inhalt gibt es nicht; vielmehr ist darauf abzustellen, welche Leistungen die Parteien im konkreten Vertrag ver- einbart haben (Urteile des Bundesgerichts 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3; 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4; 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1). Den Gesamtvertrag des Architekten 9 qualifiziert das Bundesgericht als gemischten Vertrag, der erlaubt, je nach den konkreten Umständen eine sachgerechte Lösung nach Massgabe des Auftrags- oder Werkvertragsrechts zu finden (BGE 134 III 361 E. 5.1; 127 III 543 E. 2a S. 545; 114 II 53 E. 2b S. 56 mit Hinweisen). Dabei sind Ingenieurleistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg geschuldet ist, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen. Entsprechend wendet das Bundesgericht auf Ingenieurleistungen wie etwa Vorarbeiten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschrei- bungsunterlagen Werkvertragsrecht an (BGE 119 II 40 E. 2e S. 46). Das Bundes- gericht hat sodann festgehalten, dass eine Spaltung der Rechtsfolgen denkbar ist, indem sich etwa die Haftung für einen Planungsfehler nach werkvertraglichen Re- geln, jene für unsorgfältige Bauleitung nach auftragsrechtlichen Regeln richten kann (BGE 109 II 462 E. 3d S. 466; so auch BGE 134 III 361 E. 5.1: unterschiedli- che Rechtsfolgen je nach Streitgegenstand; Urteile des Bundesgerichts 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013 E. 3; 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). 31. Die Parteien vereinbarten im Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 (KB 6) was folgt: 31.1 Der Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 regelte nach dessen Ziff. 1 die Pla- nungsphasen Vorprojekt (Phase 3.1) und Bauprojekt (Phase 3.2) gemäss Leis- tungsmodell 95 des SIA (KB 7). Die Teilleistungen «324 Detailstudien Bau» und «325 Detailstudien Technik» waren dabei soweit zu erbringen, dass die Erfüllung der Phasenziele gewährleistet war: die rechtskräftige Baubewilligung und ein Kos- tenvoranschlag (Genauigkeit +/- 10%) samt verbindlichen Grundlagen. 31.2 Vertragspartner der Klägerin war nach Ziff. 2 des Vertrags auf der Unternehmersei- te eine Planergemeinschaft, bestehend aus der Beklagten (zuständig für Projektlei- tung), F.________ (Architektur), der L.________ AG (Bauingenieurin), der M.________ AG (Gebäudetechnik), der N.________ AG (Bauphysik) und der O.________ AG (Geologie/Geotechnik). Nach Ziff. 12 der Vertragsurkunde ver- pflichteten sich die Auftragnehmer gegenüber der Auftraggeberin (Klägerin) als se- parate Schuldner: Jeder Auftragnehmer verpflichte sich nur zur Erfüllung der von ihm selber in Beilage 1 des Vertrags versprochenen Leistungen und es bestehe keine Solidarschuldnerschaft mit den anderen Auftragnehmern. 31.3 Die Parteien erklärten in Ziff. 5 des Vertrags folgende Unterlagen zu Vertragsbe- standteilen: Mandat Projektleitung A.________-Neubau inkl. Beilagen, Bericht «An- trag A.________-Neubau» vom 19. Dezember 2000 und die SIA Norm V 112, Aus- gabe 1996. 31.4 Die von den Auftragnehmern geschuldeten Leistungen waren gemäss Ziff. 7 des Vertrags in der Vertragsbeilage 1 festgelegt. Darin werden die geschuldeten Leis- tungen im Einzelnen aufgeführt und den verschiedenen Leistungserbringern zuge- teilt. Nach Vertragsbeilage 1 hatte die Beklagte im Zusammenhang mit dem Vor- projekt (Ziff. 3.1 Vertragsbeilage 1 [Teil von KB 6]) u.a. folgende Aufgaben (jeweils detailliert beschrieben im SIA-Leistungsmodell 95, KB 7): - Leitung GPL-Team (Generalplanerteam; Ziff. 310.01) 10 - Einführen der Projektorganisation (Ziff. 310.02), gemeinsame Zuständigkeit mit der Gebäudetechnikerin - Erstellen des PQM-Planes, Projekthandbuch (Ziff. 310.03; PQM bedeutet «pro- jektbezogenes Qualitätsmanagement») - Herbeiführen der phasenbezogenen Entscheide (Ziff. 310.05), gemeinsame Zuständigkeit mit der Gebäudetechnikerin - Umsetzen PQM-Plan, Projekthandbuch (Ziff. 310.07), gemeinsame Zuständig- keit mit sämtlichen anderen Planern - Prüfen des Vorprojekts (Ziff. 313.06) - Koordinieren der Planungsarbeiten (Ziff. 313.07) - Zusammenstellung baurechtlicher Grundlagen (Ziff. 316.01), gemeinsame Zu- ständigkeit mit der Gebäudetechnikerin 31.5 Nicht zuständig war die Beklagte u.a. für folgende Aufgaben: - Gesamtes Modul 311 (Projektgrundlagen Phase 3), namentlich: Vervollständi- gen der Unterlagen und Erstellen nicht vorhandener Unterlagen (Zuständigkeit Architekt, Gebäudetechnikerin) sowie Baugrunduntersuchungen (Zuständigkeit O.________ AG) - Erstellen des Nutzungs- und Sicherheitsplans (Ziff. 313.05); Zuständigkeit Bauingenieurin 31.6 Im Zusammenhang mit dem Bauprojekt (Ziff. 3.2 Vertragsbeilage 1 [Teil von KB 6]) war die Beklagte u.a. zuständig für: - Leitung GPL-Team (Generalplanerteam; Ziff. 320.01) - Umsetzen der Massnahmen zur QS (Qualitätssicherung; Ziff. 320.02), gemein- same Zuständigkeit mit dem Architekten und der Bauingenieurin - Herbeiführen der phasenbezogenen Entscheide (Ziff. 320.04), gemeinsame Zuständigkeit mit dem Architekten und der Gebäudetechnikerin - Umsetzen PQM-Plan, Projekthandbuch (Ziff. 320.07), gemeinsame Zuständig- keit mit Architekt, Bauingenieurin, Gebäudetechnikerin - Koordinieren der Planungsarbeiten (Ziff. 321.08) 31.7 Nicht zuständig war die Beklagte u.a. für folgende Aufgaben: - Optimieren Vorprojekt, Konkretisieren Projektidee (Ziff. 321.01); Zuständigkeit Architekt und Bauingenieurin - Ausarbeiten der Projektpläne (Ziff. 321.02); Zuständigkeit Architekt und Bauin- genieurin - Abstimmen des Baus auf Nutzung und Betriebsprojekt (Ziff. 321.03); Zustän- digkeit Architekt - Ergänzen des Nutzungs- und Sicherheitsplans (Ziff. 321.07); Zuständigkeit Bauingenieurin 11 - Ergänzen des Sicherheitsplans (Ziff. 324.03); Zuständigkeit Architekt und Bauingenieurin 31.8 Vertragsbestandteile waren nach Ziff. 5.2 Generalplanervertrag auch die SIA-Norm V 112, Ausgabe 1996, und das «Mandat Projektleitung A.________-Neubau (Stand 02. April 2001), inkl. Beilagen» (Vertragsbeilage 6 in KB 5). Danach hatte die Be- klagte als Projektcoach das effiziente Zusammenwirken des Projektteams, das Pro- jektcontrolling, die Qualitätskontrolle und das Risk-Management zu organisieren (S. 3 unten). 32. Ziel der Phase unter dem Generalplanervertrag war die Erarbeitung eines Vorpro- jekts und eines Bauprojekts. Die Beklagte schuldete dabei sowohl Koordinationsar- beiten (ohne messbaren Arbeitserfolg) als auch Planungsleistungen (Projektie- rung). Es liegt somit ein gemischter Vertrag vor mit Elementen des Werkvertrags- rechts und solchen des Auftragsrechts. Das jeweils anwendbare Recht ist dabei für alle nach Ansicht der Klägerin geschuldeten und verletzten Pflichten einzeln zu be- stimmen und richtet sich nach dem konkreten Vorwurf. Nachfolgend ist somit auf die von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzungen einzugehen. 33. Die Klägerin begründet ihre Forderung mit drei unterschiedlichen, sich teilweise ausschliessenden Argumentationslinien: Sie macht erstens geltend, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler; Rz. 23.4.2 und Rz. 29 Klage; vgl. sogleich E. 35). Jedenfalls aber hätte die Beklagte – zwei- tens – überwachen und wenn nötig dafür sorgen müssen, dass dieses Risiko (durch andere Vertragspartner) abgeklärt wird (Überwachungsfehler; Rz. 61.1, Rz. 66.3 und Rz. 106.1 Replik; dazu unten E. 36). Drittens bringt die Klägerin vor, die Beklagte hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sich aufgrund der noch nicht vorhandenen Gefahrenkartierung in der Gemeinde Y.________ ohne eine Ein- zelabklärung durch einen Fachmann nichts über die Hochwassergefährdung sagen lasse und dieser Punkt grundsätzlich ein Risiko darstelle (Beratungsfehler; dazu unten E. 37). 34. Die Klägerin wirft der Beklagten somit verschiedene Vertragsverletzungen vor. Eine Vertragsverletzung ist einmal zu bejahen, wenn ausdrücklich vereinbarte Pflichten verletzt werden. Bei Planerverträgen werden zudem verschiedene Pflichten des Planers auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aus der allgemeinen Sorgfalts- und Treuepflicht abgeleitet, so etwa Informations-, Aufklärungs-, Beratungs- und Ab- mahnungspflichten (vgl. Art. 364 Abs. 1 OR zum Werkvertrag; Art. 398 Abs. 1 und 2 OR zum Auftrag; BEAT DENZLER/MICHAEL HOCHSTRASSER, in: Die Planerverträge, Stöckli/Siegenthaler [Hrsg.], 2013, N. 8.114 ff.). Die allgemeine Sorgfalts- und Treuepflicht ist eine Nebenpflicht (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.115). Zu beachten ist, dass ein Planer keine «Kasko-Versicherung» für den Bauherrn ist (vgl. DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.142). Nicht jeder Schaden kann mithin auf den Planer überwälzt werden (vgl. DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.143). 12 Welche Sorgfaltspflichten ein Vertragspartner auch ohne ausdrückliche Vereinba- rung hat, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Zu berücksichtigen ist etwa die Wahl einer arbeitsteiligen Arbeitsform, wie sie im vorliegenden Generalplanerver- trag erfolgt ist. Grundsätzlich gilt hier, dass sich der Oberverantwortliche – in Ab- hängigkeit der eigenen Fachkenntnisse – umso eher auf die Arbeiten der einzelnen Beteiligten verlassen darf, je mehr Spezialkenntnisse gefragt sind. Das Projekt «Neubau ANZ» enthielt die zwei Teilprojekte Betrieb und Bau (vgl. Beilage 3 zum Generalplanervertrag [KB 6]). Die Gesamtverantwortung für ein Teilprojekt impli- ziert dabei nicht, dass ein Fehler eines Beteiligten des Teilprojekts stets dem Ge- samtverantwortlichen zur Last gelegt werden könnte. Die Substanziierung des Vorwurfs einer Sorgfaltspflichtverletzung setzt bei dieser Ausgangslage voraus, dass sich die Klägerin mit den Verantwortlichkeiten der ein- zelnen Beteiligten befasst und die konkreten Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Abklärung des Hochwasserrisikos darlegt. Weiter wäre aufzuzeigen, wann die zuständigen Akteure inwiefern ihre Pflichten verletzt haben sollen. Die Klägerin beschränkt sich indessen über weite Strecken darauf, aus den allgemeinen Begrif- fen «PQM», «Coaching», «Qualitätskontrolle» oder «Projekthandbuch» eine Ver- antwortlichkeit der Beklagten herzuleiten. Dem Handelsgericht liegen etwa weder Protokolle der Sitzungen in den relevanten Zeiträumen vor noch Angaben zu den konkreten Abläufen und der Zusammenarbeit der Beteiligten. Weitere wichtige, auch in den Einvernahmen erwähnte Unterlagen befinden sich nicht in den Akten: So hat H.________ (Leiter des Generalplanerteams für die Beklagte beim Bau des ANZ) ausgesagt, als Basis des Risk-Managements habe man ein «Instrument» auf der Basis von Excel verwendet, das von der Klägerin entwickelt worden sei und in welches das ganze Projektleitungssitzung-Team und übergeordnete Stellen sämtli- che möglichen, denkbaren Risiken und – falls nötig – Massnahmen eingegeben habe (pag. 794 Zeilen 288 ff.). Weiter sagte H.________ aus, der Q-Lenkungsplan (vgl. zum Begriff unten E. 36.10) sei das Projektpflichtenheft (pag. 795 Zeile 359); auch der Architekt F.________ bezog sich in seiner Einvernahme auf das Projekt- pflichtenheft der Bauherrschaft, das ein sehr umfangreiches Buch gewesen sei, sich fortlaufend entwickelt habe und spätestens am 31. Januar 2002 vorgelegen habe (Protokoll vom 18. September 2018, pag. 757 Zeilen 74 ff.; AB 17). Das er- wähnte «Excel-Instrument» bzw. dessen Inhalt und das Projektpflichtenheft hat die Klägerin nicht eingereicht. Sie schliesst im Wesentlichen allein aus der Funktion der Beklagten auf eine Sorgfaltspflichtverletzung. Soweit die Klägerin den Anforde- rungen an die substanziierte Behauptung der Anspruchsgrundlagen nicht genügt, ist ihre Klage abzuweisen; im Detail ist darauf bei der Behandlung der einzelnen Vorwürfe einzugehen (sogleich E. 35 ff.). 35. Zunächst ist der erste Vorwurf der Klägerin zu prüfen, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler). Nach Ansicht der Be- klagten wirft ihr die Klägerin damit eine Fehlplanung vor, deren Vorliegen und Fol- gen sich nach Werkvertragsrecht richte (Rz. 194 f. Klageantwort, Rz. 378 ff. Du- plik). 13 35.1 Im Allgemeinen sind Leistungen, bei denen ein mess- und objektivierbarer Erfolg geschuldet ist, dem Werkvertragsrecht zu unterstellen; dies gilt etwa für Vorarbei- ten, Vorstudien, Vorprojekte, Ausführungspläne und Ausschreibungsunterlagen (Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). Eine fehlerhafte Planung liegt vor, wenn der Planer ge- gen eine vereinbarte Pflicht verstösst oder die anerkannten Regeln der Baukunde verletzt (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.49 ff.). So ist etwa dem Ingenieur eine Fehlplanung vorzuwerfen, wenn er zur Projektierung einer Baugrube und zur Baugrubensicherung verpflichtet ist und die Bodenbeschaffenheit nicht prüft oder – bei fehlendem Know-How – prüfen lässt (Urteil des Bundesgerichts 4C.284/2006 vom 7. November 2006 E. 4.4; DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.63; RAINER SCHUMACHER, in: Das Architektenrecht, Gauch/Tercier [Hrsg.], 3. Aufl. 1995, N. 484). Der Architekt plant fehlerhaft, wenn er die örtlichen Gegebenheiten nicht sorgfältig abklärt und keine Massnahmen gegen eindringendes Wasser ergreift (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.65). Der Planer verletzt den Vertrag, wenn er bei der Projektierung und Realisierung eines Bauwerks die Erdbebensicherheit ausser Acht lässt; fehlerhaft ist die Planung insbesondere, wenn er die möglichen Gefahrenbilder nicht erarbeitet und nicht dafür sorgt, dass die erforderlichen Si- cherheitsdispositionen getroffen werden (DENZLER/HOCHSTRASSER, a.a.O., N. 8.70). Die Haftung für einen Planungsfehler richtet sich nach den Bestimmungen des Werkvertrags (BGE 109 II 462 E. 3d S. 466; Urteile des Bundesgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3.4; 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.4). 35.2 Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte haben entgegen einer entsprechenden ver- traglichen Verpflichtung das Hochwasserrisiko nicht abgeklärt, weshalb das Erdge- schoss 60 cm zu tief geplant worden sei, reiht sich ohne weiteres in die soeben (E. 35.1) aufgeführten Konstellationen ein. Es handelt sich dabei um Vorarbeiten der Projektierung. Die Klägerin selbst führte in ihrer Mängelrüge aus, der ungenü- gende Hochwasserschutz stelle aus ihrer Sicht einen Planungsmangel dar (Schrei- ben vom 2. Juni 2010, AB 32 S. 1 unten). Auch der Rechtsvertreter der Klägerin ging in seinem Schreiben vom 14. Februar 2012 (AB 11 S. 1) von der Anwendung von Werkvertragsrecht aus (vgl. dazu Rz. 196 Klageantwort). Die Klägerin wirft der Beklagten somit einen Planungsfehler vor, der zum Mangel am Bauwerk geführt habe, dass dieses keinen genügenden Schutz gegen Hochwasser biete. Die Beur- teilung des behaupteten Planungsfehlers richtet sich nach Werkvertragsrecht. 35.3 Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadenersatz für die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem nachträglichen Bau eines Damms zur Verbesserung der Hochwassersicherheit entstanden sind. Da das Werk vorliegend in den Vorarbeiten der Projektierung bzw. allgemein gesprochen in der Planung besteht und nicht im erbauten ANZ an sich, besteht der geltend gemachte Werkmangel aus einer feh- lerhaften Planung und handelt es sich beim behaupteten Schaden um einen Man- gelfolgeschaden, für den der Unternehmer bei Verschulden (und bei Bejahung ei- nes Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Mangel und dem geltend gemachten Schaden; vgl. PETER GAUCH, Der Werkvertrag, 5. Aufl. 2011, N. 1855, N. 1863, N. 1884 ff.) Ersatz fordern kann (vgl. Art. 368 Abs. 1 und 2 OR). Ob ein Mangel vorliegt, beurteilt sich nach Massgabe des konkreten Vertragsinhaltes (BGE 114 II 239 E. 5a/aa S. 244). Entscheidend ist die Abweichung der tatsächli- 14 chen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (Urteile des Bundesgerichts 4A_646/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3; 4A_173/2014 vom 10. Juni 2014 E. 5.4). 35.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Planung auch die Ab- klärung des Hochwasserrisikos schuldete. Zunächst ist festzustellen, ob ein über- einstimmender wirklicher Parteiwille bestand. Die Klägerin behauptet implizit einen solchen, indem sie ausführt, die Parteien stimmten darin überein, dass es zur Sorg- faltspflicht eines Planers gehöre, die örtliche Gefährdung abzuklären (Rz. 23 Kla- ge). Den Beweismitteln lässt sich nichts dazu entnehmen, ob die Parteien den Ver- trag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so verstanden haben, dass sich die Be- klagte damit zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichte. Nachträgliches Par- teiverhalten kann zwar im Rahmen der Beweiswürdigung auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (vgl. oben E. 30.1). Die Klägerin stützt sich auf ein Schreiben der Beklagten (AB 2), worin diese tatsächlich ausführt, ein «Pla- ner hat im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht die örtliche Gefährdung abzuklären. Da- bei stellt er in erster Linie auf folgende Planungsunterlagen ab: (…)». Die Beklagte wendet jedoch zu Recht ein, dass der Rechtsvertreter der Klägerin selbst in einem Schreiben ausgeführt habe, die Beklagte habe an einer Besprechung vom 19. April 2011 bemerkt, Abklärungen zur Hochwassersicherheit gehörten grundsätzlich nicht zum Aufgabenbereich eines Generalplaners (AB 9 S. 8 unten). Das nachträgliche Verhalten der Beklagten ergibt somit kein so klares Bild, dass dadurch auf einen tatsächlichen Willen der Beklagten geschlossen werden könnte, sie habe sich mit dem Abschluss des Generalplanervertrags zur Abklärung des Hochwasserrisikos verpflichten wollen. Aufgrund der vorliegenden Beweise lässt sich somit kein über- einstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. 35.5 Damit ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Die Zuständigkei- ten der einzelnen Planer ergibt sich aus der Vertragsbeilage 1 zum Generalplaner- vertrag (vgl. im Detail oben E. 31.4 ff.). Danach war die Beklagte in der Phase Vor- projekt alleine zuständig für die Leitung des Generalplanerteams, das Erstellen des PQM-Planes und des Projekthandbuchs, die Prüfung des Vorprojekts und die Ko- ordination der Planungsarbeiten. In der Phase Bauprojekt war die Beklagte alleine zuständig für die Leitung des Generalplanerteams und die Koordination der Pla- nungsarbeiten. Zeitlich ist die Abklärung des Hochwasserrisikos dem Vorprojekt zuzuordnen, dessen Phasenziel in der Definition der optimalen baulichen Lösung besteht (KB 7 S. 7 oben). Denn für die optimale bauliche Lösung wäre ein Hoch- wasserrisiko nach den Behauptungen der Klägerin einzubeziehen gewesen, indem die EG-Kote des Gebäudes um 60 cm höher anzusetzen gewesen wäre (vgl. Rz. 32.1 ff. Klage). Im Rahmen des Vorprojekts hatte die Abklärung der örtlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Risiken nach Ansicht des Handelsgerichts im Modul 311 (Projektgrundlagen) zu erfolgen: Ziel dieses Moduls war nach dem (zum Vertragsbestandteil erklärten) SIA-Leistungsmodell 95 (KB 7) die Kenntnis al- ler projektrelevanten Grundlagen. Projektrelevant sind auch Risiken. Zum Modul 311 gehört das Organisieren und Zusammenstellen der Unterlagen betreffend To- pographie, Baugrund, Gesetze und Verordnungen, raumplanerische und städte- bauliche Vorgaben und ökologisches Umfeld (KB 7 S. 7). Die Abklärung des Hochwasserrisikos wäre hier wohl primär der Topographie und dem Baugrund zu- 15 zuordnen. Zur Beschaffung der Projektgrundlagen gehört auch das Erstellen nicht vorhandener Unterlagen als Projektierungsgrundlage. 35.6 Für das Modul 311 war die Beklagten gerade nicht zuständig, weder für das Ver- vollständigen der Unterlagen noch für das Erstellen nicht vorhandener Unterlagen, für die Baugrunduntersuchungen oder für das Erstellen des Nutzungs- und Sicher- heitsplans. Für das Vervollständigen der Unterlagen und für das Erstellen nicht vorhandener Unterlagen war nach Vertragsbeilage 1 zum Generalplanervertrag primär der Architekt zuständig (Nennung in allen Ziffern [Ziff. 01-03]), zudem das für die Gebäudetechnik zuständige Unternehmen und (für Anpassungen / Ab- brüche) die Bauingenieure. Somit hatte primär der Architekt dafür zu sorgen, dass die Unterlagen vervollständigt werden; er musste mithin deren Vollständigkeit si- cherstellen. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, aus welchen konkreten vertraglichen Grundlagen sich eine Pflicht der Beklagten zur Abklärung des Hochwasserrisikos ergeben hätte. Aus den vorhandenen Beweismitteln ergibt sich, dass eine solche Abklärung wohl dem Architekten oblegen hätte. Die Beklagte durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwas- serrisikos. Nachdem die Beklagte somit im Rahmen der Planung keine Abklärung des Hochwasserrisikos schuldete, ist auch ein Planungsfehler zu verneinen. 35.7 Die Beklagte macht geltend, selbst wenn sie vertraglich zur Abklärung des Hoch- wasserrisikos verpflichtet gewesen wäre und ein Mangel bejaht würde, sei die Mängelrüge jedenfalls zu spät erfolgt, womit ein allfälliger Anspruch verwirkt sei (Rz. 189 ff., Rz. 201 ff. Klageantwort, Rz. 385 ff. Duplik; vgl. im Detail unten E. 35.9 ff.). 35.8 Auch die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens setzt eine rechtzeitige Rü- ge des Mangels voraus (Urteil des Bundesgerichts 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 3 f., insb. E. 7.6). Nach Art. 367 Abs. 1 OR hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen. Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unter- nehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden (Art. 370 Abs. 1 OR). Stillschwei- gende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorge- sehene Prüfung und Anzeige unterlässt (Art. 370 Abs. 2 OR). Treten die Mängel erst später zu Tage, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls das Werk auch bezüglich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 370 Abs. 3 OR). Bei der Beurteilung, ob eine Mängelrüge rechtzeitig erfolgt ist, muss auf die konkre- ten Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Art der Mängel abgestellt wer- den. Entscheide in anderen Fällen sind deshalb nur mit Zurückhaltung heranzuzie- hen. Grundsätzlich ist die Rügefrist kurz zu bemessen, wenn es sich um einen Mangel handelt, bei dem die Gefahr besteht, dass ein Zuwarten zu einem grösse- ren Schaden führen kann (BGE 118 II 142 E. 3b S. 148 mit Hinweis). Wenn dies wie vorliegend nicht der Fall ist, hält das Bundesgericht eine siebentägige Rügefrist für angemessen (vgl. Urteile 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6.2; 4A_82/2008 16 vom 29. April 2009 E. 7.1; 4C.82/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.3 mit Hinweis, in: Pra 93/2004 Nr. 146 S. 828). Wie lange sich der Besteller mit der Rüge Zeit nehmen darf, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Der Zweck der kurzen Rügefrist nach Art. 370 Abs. 3 OR, d.h. das Bestreben nach rascher Schaffung von Rechts- sicherheit, gebietet es, dass der Besteller, wenn er den Mangel einmal zuverlässig festgestellt hat, rasch zur Anzeige an den Unternehmer schreitet (Urteile des Bun- desgerichts 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6.2; 4C.159/1999 vom 28. Juli 2000 E. 1b/bb). Die Rügefrist beginnt mit der Entdeckung des Mangels zu laufen. Nach der Recht- sprechung gilt ein Mangel erst als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann. Bei Mängeln, die nach und nach zum Vorschein kommen, weil sie in ihrer Ausdeh- nung oder Intensität wachsen, genügen dafür noch nicht die ersten Anzeichen. Bei solchen Mängeln darf deshalb eine Entdeckung erst angenommen werden, wenn der ernsthafte Charakter des Zustandes deutlich wird und der Besteller die Bedeu- tung und Tragweite der Mängel erfassen kann (BGE 131 III 145 E. 7.2; 118 II 142 E. 3b S. 148 f.). Will der Besteller aus Art. 370 Abs. 3 OR Rechte ableiten, so hat er nach der all- gemeinen Regel des Art. 8 ZGB die Rechtzeitigkeit der Rüge darzutun. Dazu gehört auch der Beweis, wann der gerügte Mangel für ihn erkennbar geworden ist, wie und wem er ihn mitgeteilt hat (BGE 107 II 172 E. 1a S. 176; 118 II 142 E. 3a S. 147; Urteil des Bundesgerichts 4A_252/2010 vom 25. November 2010 E. 6.2). 35.9 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sie im Generalplanervertrag keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Vereinbarung getroffen haben (Rz. 202 ff. Klageantwort, Rz. 111 ff. Replik) und die Mängelrüge der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2010 (AB 32) an die Beklagte erfolgte (Rz. 24 Klageantwort, Rz. 115.4 Replik). Die Beklagte ist der Ansicht, diese Mängelrüge sei zu spät erfolgt. Die Klä- gerin habe nach ihren eigenen Ausführungen schon im Jahr 2007 vom AWEL er- fahren, dass das ANZ «hochwassertechnisch» gesehen ein Sonderobjekt sei, das einen Schutz gegen Hochwasserereignisse der Kategorie HQ300 erfordere (Rz. 395 Duplik). Ein Hochwasser HQ300 bedeutet ein Hochwasserereignis mit der Abflusss- pitze Q, die mit einer bestimmten Jährlichkeit (hier: alle 300 Jahre) zu erwarten ist (AB 8 S. 16). Spätestens aber nach dem Q.________-Bericht von 2008, mit wel- chem für eine 300-jährliche Wiederkehrperiode die Hochwassergefährdung als «vorhandenes Problem» erkannt worden sei, hätte die Klägerin untrügliche Anzei- chen für einen Mangel gehabt (Rz. 403 Duplik). 35.10 Die Klägerin macht geltend, Klarheit über die volle Bedeutung und Tragweite der Mangelhaftigkeit habe erst das Gutachten der P.________ GmbH vom August 2010 gebracht (Rz. 115.4 Replik). Der Gutachter Dr. R.________ habe die Klägerin schon vor Ablieferung des Gutachtens telefonisch darüber unterrichtet, dass nach seiner vorläufigen Beurteilung die Gefährdungssituation wesentlich ernsthafter sei, als dies nach dem Bericht der Q.________ der Fall sei (a.a.O.; vgl. auch Rz. 18.1 Klage). Gestützt auf diese vorläufige Beurteilung habe die Klägerin den Mangel be- treffend Hochwassersicherheit mit Schreiben vom 2. Juni 2010 gerügt und sei da- mit ihren Rügeobliegenheiten in zeitlicher Hinsicht nachgekommen (a.a.O.). In der 17 Replik zum Schlussvortrag der Beklagten hat die Klägerin nochmals geltend ge- macht, der Werkmangel sei ihr in seinem ganzen Ausmass erst mit dem P.________-Bericht klar geworden (pag. 806 erster Absatz a.E.). 35.11 Die Beklagte bestreitet, dass das von der Klägerin behauptete Telefongespräch stattgefunden hat (Rz. 271 ff. Klageantwort, Rz. 398 ff. Duplik). Die Klägerin habe keine Angaben dazu gemacht, wann und mit wem dieses Telefonat angeblich ge- führt worden sei (Rz. 398 Duplik). Es handle sich um eine reine Schutzbehauptung. Es sei auch nicht logisch, dass ein Gutachter ein vorläufiges Ergebnis bekanntge- be, obwohl er die Untersuchungen erst drei Monate später abschliesse (Rz. 400 Duplik). Die Klägerin habe zudem in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2010 betreffend Mängelrüge als Begründung für den Zeitpunkt des Schreibens auf die drohende Verjährung am 30. Juni 2010 verwiesen (Rz. 402 Duplik). Sie habe offensichtlich übersehen, dass Rügefrist und Verjährungsfrist nicht zusammenfallen würden. 35.12 Die Klägerin offeriert für ihre Behauptung, der Gutachter Dr. R.________ habe sie bereits vor Ablieferung seines Gutachtens telefonisch über die ernsthafte Gefähr- dungssituation unterrichtet, in der Klage (Rz. 18.1) lediglich das Gutachten der P.________ GmbH und in der Replik (Rz. 115.4) gar kein Beweismittel. Die bestrit- tene Behauptung ist daher unbewiesen. Deshalb sei nur am Rande angemerkt, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe sich aufgrund eines Telefongesprächs mit Dr. R.________ zur Mängelrüge veranlasst gesehen, schon aus folgendem Grund nicht glaubwürdig ist: Die Klägerin begründet ihre Mängelrüge im Schreiben vom 2. Juni 2010 (AB 32) damit, die ihr derzeit vorliegenden Informationen und Ab- klärungen würden darauf hindeuten, dass das ANZ nicht einmal gegen ein 50- jährliches Hochwasserereignis (HQ50) ausreichend geschützt sei. Dr. R.________ kam in seinem Gutachten jedoch zum Schluss, selbst bei einem Hochwasser HQ100 seien noch keine wesentlichen Probleme zu erwarten (KB 15 S. 20). Wahrscheinli- cher ist, dass sich die Klägerin auf den Bericht der Q.________ vom 7. November 2007 stützte, wonach «die Eindolung des Bachs S.________ im Osten der Lande- bahn (…) selbst die Wassermengen aus einem 50-jährlichen Regenereignis nicht zu schlucken [vermöge]» (KB 12 S. 6 oben). Es ist daher nicht plausibel, dass sich die Klägerin in ihrem Schreiben auf Informationen von Dr. R.________ stützte und diese zum Anlass für die Mängelrüge nahm. 35.13 Beim behaupteten Mangel der ungenügenden Hochwassersicherheit handelt es sich nicht um einen in seiner Ausdehnung oder Intensität wachsenden Mangel. Der Mangel gilt daher als entdeckt, wenn der Besteller davon solche Kenntnis erlangt hat, dass er eine genügend substanziierte Rüge erheben kann. Zwischen den Par- teien ist unbestritten, dass die Mängelrüge mit Schreiben vom 2. Juni 2010 genü- gend substanziiert erfolgte. In ihrem (zweiten) Bericht vom 28. November 2008 kam die Q.________ zum Schluss, die «aus dem Nahbereich des A.________- Zentrums anfallenden Regenwassermengen 300-jährlicher Wahrscheinlichkeit [könnten] zu Überschwemmungen» führen und nebst «der Flutung von Gelände- vertiefungen und tiefer gelegenen Gebäudebereichen wie Notausstiege und Zu- fahrten» könne auch «über das Gitterrost im süd-westlichen Teil des A.________- Gebäudes Wasser in den Kellergeschossen eindringen, das zur Beeinträchtigung von betriebswichtigen Maschinen und Anlagen führt» (KB 14 S. 20 Ziff. 10 a.E.). 18 Damit verfügte die Klägerin bereits mit dem zweiten Q.________-Bericht vom 28. November 2008 über eine genügende Grundlage, um den behaupteten Mangel substanziiert zu rügen. Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie sich erst aufgrund eines Vorkommnisses, das sich nach Ablieferung des zweiten Q.________- Berichtes ereignete, in der Lage zur Erhebung ihrer (substanziierten) Mängelrüge sah. Damit hat die Klägerin auch die Rechtzeitigkeit ihrer Mängelrüge nicht be- wiesen. 35.14 Fazit zum ersten Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko selbst abklären müssen (Planungsfehler): Die Beklagte durfte nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisi- kos. Zudem gilt das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge ohnehin als geneh- migt, womit die Beklagte von ihrer Haftpflicht – sollte sie denn haften – befreit ist. 36. Der zweite Vorwurf der Klägerin lautet dahin gehend, dass die Beklagte die Ab- klärung des Hochwasserrisikos (durch andere Vertragspartner) hätte überwachen und wenn nötig für eine Abklärung hätte sorgen müssen (Überwachungsfehler). 36.1 Als vertragliche Grundlage für die behaupteten Pflichten der Beklagten gibt die Klägerin an, die Beklagte sei nach dem Generalplanervertrag für das «Projektbe- zogene Qualitätsmanagement (PQM)» verantwortlich gewesen und habe das Pro- jekthandbuch erstellen und umsetzen müssen (Rz. 25.2 Klage). Sie verweist zu diesem Thema auf ihre weiteren Ausführungen in Rz. 25.3.2 der Klage. Diese be- ziehen sich allerdings auf das erste Projekthandbuch (Version 0) vom 4. Oktober 2002. Zu diesem Zeitpunkt war die Baubewilligung für das ANZ bereits erteilt (oben E. 25.8: Erteilung Baubewilligung am 16. September 2002). Damit war der Gene- ralplanervertrag vom 3./16. Mai 2001 bereits erfüllt, waren doch Inhalt dieses Ver- trags die Planungsphasen Vorprojekt und Bauprojekt mit dem Phasenziel einer rechtskräftigen Baubewilligung (oben E. 25.4; aus den Akten ergibt sich kein Hin- weis darauf, dass die Baubewilligung Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens gewesen wäre). In der Replik (pag. 119 ff.) ergänzt die Klägerin, die Beklagte habe ihre Pflicht zur Leitung des Generalplanerteams verletzt sowie die Pflicht, das PQM, das Risk- Management und das Projekthandbuch zu erstellen und umzusetzen (Rz. 35 Re- plik). Die Beklagte sei darauf zu behaften, dass das Risk-Management einen inte- grierten Bestandteil des PQM bilde (Rz. 38.2.2 Replik). Sie habe sich verpflichtet, das PQM sowie das Projekthandbuch zu erstellen und zusammen mit den Mass- nahmen zur Qualitätssicherung auch umzusetzen (Rz. 38.2.3 Replik). Zudem bilde das Mandat «Projektleitung A.________-Neubau» (Vertragsbeilage 6 in KB 5) Be- standteil des Generalplanervertrags (vgl. Ziff. 5 Generalplanervertrag); danach un- terstütze die Beklagte als Baumanagement-Expertin den Projektleiter bei der Erfül- lung seiner Aufgaben und organisiere als Projektcoach das effiziente Zusammen- wirken des Projektteams, das Projektcontrolling, die Qualitätskontrolle und das Risk-Management (Rz. 112 Replik). 36.2 Die Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe ungenügend substanziiert, welche Pflichten welches Vertrags die Beklagte genau verletzt habe (Rz. 15 ff., Rz. 77 ff. Klageantwort). Im Rahmen des PQM sei es Sache des Auftraggebers, die Risiken 19 zu analysieren und im Q-Lenkungsplan (Projektpflichtenheft, nicht zu verwechseln mit dem Projekthandbuch) zu definieren (Rz. 87 Klageantwort). Diese Verantwor- tung verbleibe stets beim Auftraggeber. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten gewe- sen, im Rahmen des PQM anstelle der Klägerin zu analysieren, welche betriebli- chen Risiken mit dem Projekt der Klägerin als Auftraggeberin verbunden seien (Rz. 88 Klageantwort). Dies werde auch im Projekthandbuch Version 0 (KB 27), Projekthandbuch Version 1 (KB 28) und im Merkblatt 2007 «Qualität im Bauwesen» (KB 29) bestätigt (Rz. 89 ff. Klageantwort). Ohnehin handle es sich beim PQM und beim Risikomanagement um reine Organisationstools; Verpflichtungen bauinhaltli- cher Art des Gesamtleiters würden dadurch nicht geschaffen (Rz. 38 f. Duplik). 36.3 Bei der von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Pflicht zur Koordination und Überwachung steht eher das sorgfältige Tätigwerden als ein bestimmter, mess- und objektivierbarer Arbeitserfolg in Form eines (körperlichen oder geistigen) Werks im Vordergrund. Die Klägerin hatte danach nicht selbst ein Werk zu erstel- len, sondern bloss die Planer zu überwachen, welche ihrerseits das (nach Werkver- trag geschuldete) Werk zu erstellen hatten. Damit richten sich die Folgen einer all- fälligen Verletzung der behaupteten Pflichten wohl nach Auftragsrecht (so auch die Klägerin, Rz. 106.3 Replik). Die rechtliche Qualifikation kann aber letztlich of- fenbleiben, wenn die Beklagte gar keine entsprechenden vertraglichen Pflichten hatte oder diese jedenfalls nicht verletzt hat (dazu sogleich E. 36.4 ff.). 36.4 Zunächst stellt sich die Frage nach einem übereinstimmenden wirklichen Parteiwil- len. Den Beweismitteln lässt sich nichts dazu entnehmen, ob die Parteien den Ver- trag im Zeitpunkt des Vertragsschlusses so verstanden haben, dass sich die Be- klagte damit verpflichtet habe, die Abklärung des Hochwasserrisikos zu überwa- chen. Die Klägerin behauptet auch einzig implizit einen übereinstimmenden wirkli- chen Parteiwillen zur Verpflichtung der Beklagten, die örtliche Gefährdung (selbst) abzuklären (vgl. Rz. 23 Klage); dies betrifft indessen den Planungsfehler (oben E. 35) und nicht den Überwachungsfehler. Aufgrund der vorliegenden Beweise lässt sich kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen. 36.5 Damit ist der Vertrag nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es ist mithin da- nach zu fragen, ob die Beklagte die Willensäusserung der Klägerin nach den ge- samten Umständen nach Treu und Glauben so verstehen musste, dass ihr die Überwachung von Abklärungen zum Hochwasserrisiko obliegt. Die Klägerin sieht die Vertragsgrundlage dafür in der Verpflichtung der Beklagten, das PQM, das Risk-Management (als Bestandteil des PQM) und das Projekthandbuch zu erstel- len und umzusetzen, den Projektleiter zu unterstützen und als Projektcoach das ef- fiziente Zusammenwirken des Projektteams, das Projektcontrolling, die Qualitäts- kontrolle und das Risk-Management zu organisieren (vgl. oben E. 36.1). 36.6 Die Aufgaben der verschiedenen Planer wurden bereits oben bei der Prüfung des Vorwurfs eines Planungsfehlers ausgeführt (oben E. 35.5). Daraus ergibt sich, dass die Parteien eine arbeitsteilige Ausführung der geschuldeten Leistungen vereinbart haben. Die Beklagte hatte nicht die Projektgrundlagen zu erarbeiten, sondern ledig- lich zu sammeln und die Arbeiten zu koordinieren. 20 36.7 Fraglich ist nun, ob die Beklagte vertraglich auch verpflichtet war, die gesammelten und koordinierten Arbeitsergebnisse der anderen Planer inhaltlich zu überprüfen. Die Klägerin leitet diese Pflicht aus allgemeinen Begriffen wie PQM (projektbezo- genes Qualitätsmanagement), Projektcontrolling, Qualitätskontrolle und Risk- Management ab. Konkret verweist sie einzig (zur Auslegung des Begriffs PQM) auf das SIA-Merkblatt 2007 zur Qualität im Bauwesen, Ausgabe 2001 (nachfolgend: Merkblatt 2007; KB 29; Vorgängerversion KB 45). Das dritte Kapitel des Merkblatts 2007 befasst sich mit dem Projektbezogenen Qualitätsmanagement (PQM). Darin wird die Durchführung einer Risikoanalyse, -bewertung und -beurteilung empfoh- len; dazu wird auf eine Checkliste im Anhang verwiesen (S. 27). Die Checkliste empfiehlt für grössere und/oder komplexe Projekte eine vertiefte Risikoanalyse. Unter den Stichworten zu möglichen Risikofaktoren wird unter «Umwelt, Ökologie» das «Hochwasserrisiko» aufgeführt. Daraus leitet die Klägerin ab, die Beklagte hät- te sicherstellen müssen, dass dieses Projektrisiko ermittelt und beurteilt wird (Rz. 55.2 Replik). 36.8 Die Beklagte bestreitet die Anwendbarkeit des Merkblatts 2007; dieses sei nicht Vertragsbestandteil (Rz. 108 Klageantwort, Rz. 160 und Rz. 239 Duplik). Jedenfalls aber sei es danach Sache des Auftraggebers, die Risiken mit Blick auf das konkre- te Projekt zu analysieren und im Q-Lenkungsplan zu definieren (Rz. 87 ff., Rz. 93 Klageantwort). Die Checkliste richte sich an den Auftraggeber (Rz. 81, Rz. 106 ff. Klageantwort). 36.9 Die Parteien haben die Geltung des Merkblatts 2007 nicht konkret vereinbart. Das Merkblatt gehört zum SIA-Normenwerk (vgl. KB 29 S. 2). Die Parteien haben im Generalplanervertrag (KB 6) zur Reihenfolge der verschiedenen Vertragsbestand- teile vereinbart, in erster Linie seien die Bestimmungen der Vertragsurkunde mit den Beilagen massgebend (Ziff. 5 Vertrag). Erst in zweiter Linie ist etwa die «SIA Norm V 112, Ausgabe 1996» anwendbar (Ziff. 5 Vertrag). Nachdem nach Ausle- gung der Beilage 1 des Vertrags primär der Architekt für die Abklärung des Hoch- wasserrisikos zuständig war (vgl. oben E. 35.6), vermag das Merkblatt 2007 daran jedenfalls nichts zu ändern. Eine Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus dem Merkblatt 2007 ohnehin nicht; vielmehr wäre danach die Klägerin zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos, wie sich aus der nachfolgenden Erwägung er- gibt. 36.10 Wie die Beklagte zutreffend vorbringt, gehört die «Durchführung der Risikoanalyse, Risikobewertung und Risikobeurteilung sowie deren phasenweise Überprüfung» gemäss dem Merkblatt 2007 zu den Aufgaben des Auftraggebers (KB 29 S. 32 oben, vgl. auch Schema S. 25). Nach dem von der Klägerin selbst eingereichten und angerufenen Merkblatt 2007 wäre somit die Analyse, Bewertung und Beurtei- lung des Risikos «Hochwasser» Sache der Klägerin gewesen. Sie bringt zwar vor, die Beklagte habe das PQM und das Risk-Management für sie übernommen (Her- vorhebung im Original, Rz. 55.1 Replik; vgl. auch Rz. 25.3.3, Rz. 29 Klage). Dieses Argument ändert aus drei Gründen nichts an der Zuständigkeit der Klägerin (gemäss Merkblatt) für die Analyse, Bewertung und Beurteilung des Risikos «Hochwasser»: Erstens stammt das Zitat der Klägerin (Übernahme des PQM) aus dem Projekthandbuch Version 1 vom 31. März 2003; daraus lässt sich für die (zeit- 21 lich vorangehende) Phase des Generalplanervertrags nichts ableiten. Zweitens gehören sowohl Risikoanalyse und -bewertung wie auch Risikobeurteilung nach dem Merkblatt noch gar nicht zum PQM (KB 29 S. 25 Schema: vgl. Inhalt PQM in- nerhalb des gepunkteten Rahmens). Drittens ist eine Delegation der Risikoanalyse, -bewertung und -beurteilung im Merkblatt 2007 nicht vorgesehen. Dass die Mög- lichkeit einer Delegation – wenn eine solche bestehen würde – im Merkblatt aus- drücklich erwähnt würde, zeigt sich im Kapitel zum sog. Q-Lenkungsplan, dessen Ausarbeitung gemäss ausdrücklicher Regelung im Merkblatt an den Gesamtleiter delegiert werden kann (KB 29 S. 28 unten). Im Übrigen hilft der Klägerin auch nicht weiter, dass die Ausarbeitung des Q-Lenkungsplans (worin die Projektanforderun- gen und deren Gewichtung festlegt werden wie auch die Risikostrategie; KB 29 S. 28 oben) an den Gesamtleiter delegiert werden kann. Eine solche Delegation ist in Bezug auf den Generalplanervertrag nicht substanziiert behauptet, wobei der Q- Lenkungsplan ohnehin auf die Ergebnisse der (von der Auftraggeberin durchzu- führenden) Risikoanalyse, -bewertung und -beurteilung abstellen würde, die Ver- antwortung für den Q-Lenkungsplan gemäss dem Merkblatt selbst bei einer Dele- gation beim Auftraggeber verbleibt und fraglich ist, ob die Beklagte überhaupt «Ge- samtleiterin» war. Nach dem Merkblatt 2007 zum PQM wäre somit die Klägerin für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig gewesen. 36.11 Nachdem das Merkblatt 2007 somit keine Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten bietet, die gesammelten und koordinierten Arbeitsergebnisse der ande- ren Planer inhaltlich zu überprüfen, ist eine Haftung der Beklagten nicht dargetan. Die Klägerin zeigt nicht auf, wer denn ihrer Ansicht nach für eine Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig gewesen wäre, inwiefern die zuständige Person das Hochwasserrisiko ungenügend abgeklärt habe und inwiefern dies auf eine unsorg- fältige Überwachung durch die Beklagte zurückzuführen sei. Sie begnügt sich da- mit, in allgemeiner Weise geltend zu machen, die Beklagte hätte für eine (den aus heutiger Sicht bestehenden Anforderungen der Klägerin genügende) Abklärung des Hochwasserrisikos sorgen müssen. Die Beklagte brachte zwar ihrerseits vor, der Architekt F.________ und der Geologe I.________ hätten die Hochwasserrisi- ken abgeklärt (Rz. 112 Klageantwort), woraufhin die Klägerin dies bestritt und in Bezug auf das Geotechnische Institut monierte, die Beklagte hätte in ihrem Auftrag zur Abklärung des Baugrundes explizit auch eine Abklärung des Hochwasserrisikos fordern müssen (Rz. 58, Rz. 60 Replik). Die Klägerin macht gleich anschliessend aber wiederum pauschal geltend, die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass «die Hochwasserrisiken von dem dafür eingesetzten Spezialisten gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt abgeklärt werden». Nach Auslegung des Generalpla- nervertrags war primär der Architekt für die Abklärung des Hochwasserrisikos zu- ständig (vgl. oben E. 35.6); diesem oblag die Überprüfung der Vollständigkeit der Projektgrundlagen. Der Beklagten hätte damit höchstens die «Überprüfung dieser Überprüfung» zukommen können. Ob offensichtliche Überprüfungslücken vorlagen, lässt sich indessen ohne Kenntnis der konkreten Arbeitsabläufe und Arbeitsergeb- nisse nicht beurteilen. Die Klägerin legt nicht dar, inwiefern der Beklagten hätte auf- fallen müssen, dass ein Hochwasserrisiko bestanden habe und dieses näher hätte abgeklärt werden müssen. Damit kommt die Klägerin ihrer Pflicht zur substanziier- ten Behauptung der Vertragsverletzung nicht nach. Bei einem Vorwurf unsorgfälti- 22 ger Überwachung geht es nicht an, wie bei einem Werkvertrag auf den ausbleiben- den Erfolg abzustellen und gewissermassen aus dem (behaupteten) ungenügen- den Ergebnis zu schliessen, die Überwachung habe nicht ausgereicht. 36.12 Abschliessend sei noch erwähnt, dass die Klägerin mit der behaupteten Vertrags- verletzung durch ungenügende Überwachung eine unzulässige Sicht ex post ein- nimmt, indem sie aus ihrer heutigen Überzeugung, der Hochwasserschutz sei beim Bau des ANZ nicht ausreichend berücksichtigt worden, auf eine ungenügende Überwachung durch die Beklagte schliesst. Zudem berücksichtigt sie nicht, dass zwischen den Planern nach dem Generalplanervertrag gerade keine Solidarhaftung besteht. Die vertraglich nicht gewollte Solidarhaftung kann nicht über den Umweg einer «Gesamtverantwortung» der Beklagten als Leiterin des Generalplanerteams herbeigeführt werden. Die Beklagte übernahm keine Garantie für die Vollständig- keit der von den anderen Planern gelieferten Arbeitsergebnisse. Sie war nach dem Generalplanervertrag (nur, aber immerhin) verpflichtet, die Interessen der Klägerin nach bestem Wissen und Können und unter Beachtung des allgemein anerkannten Wissensstandes ihres Fachgebietes zu wahren (Ziff. 16.1 Generalplanervertrag, KB 6; vgl. dazu Rz. 123 Klageantwort). Die Beklagte musste zwar einen Grobüber- blick behalten und nötigenfalls auf eine vollständige Abklärung und Dokumentation hinwirken, war aber weder verpflichtet noch in der Lage, für jeden Teilbereich eine Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung durchzuführen. Sie durfte sich im Rah- men der vereinbarten Arbeitsteilung grundsätzlich darauf verlassen, dass die ver- schiedenen Fachleute ihre Aufgaben sorgfältig erfüllen; vorbehalten bleiben offen- sichtliche Lücken, die der Beklagten hätten auffallen müssen. Dass vorliegend (nach den Kenntnissen zum damaligen Zeitpunkt) eine offensichtliche Lücke vorge- legen hätte, ist nicht dargetan. 36.13 Fazit zum zweiten Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte die Abklärung des Hochwasserrisikos (durch andere Vertragspartner) überwachen und wenn nötig für eine Abklärung sorgen müssen (Überwachungsfehler): Nach dem von der Klägerin angerufenen, aber nicht massgebenden SIA-Merkblatt 2007 wäre die Klägerin selbst für die Abklärung des Hochwasserrisikos zuständig gewesen. Im Übrigen beschränkt sich die Klägerin darauf, eine ungenügende Überwachung pauschal zu behaupten. Sie nimmt dabei eine unzulässige Sicht ex post ein und berücksichtigt nicht, dass zwischen den Planern nach dem Generalplanervertrag keine Solidar- haftung besteht. Die Beklagte durfte sich im Rahmen der vereinbarten Arbeitstei- lung grundsätzlich darauf verlassen, dass die verschiedenen Fachleute ihre Aufga- ben sorgfältig erfüllen. Ein Überwachungsfehler ist nicht dargetan. 37. Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Beklagte hätte die Klägerin darauf hin- weisen müssen, dass sich aufgrund der noch nicht vorhandenen Gefahrenkartie- rung in der Gemeinde Y.________ ohne eine Einzelabklärung durch einen Fach- mann nichts über die Hochwassergefährdung sagen lasse und dieser Punkt grundsätzlich ein Risiko darstelle (Beratungsfehler; Rz. 66.3 Replik). Dies gelte umso mehr, als sich in unmittelbarer Nähe zum ANZ der Bach S.________ und damit ein offenes Fliessgewässer befinde (a.a.O.). 23 37.1 Die behauptete unterbliebene Beratung ist lediglich dann relevant, wenn die Kläge- rin bei erfolgtem Hinweis durch die Beklagte tatsächlich weitere Abklärungen zum Hochwasserrisiko getätigt und letztlich das Bauprojekt angepasst hätte. Dieser hy- pothetische Kausalzusammenhang ist indessen zu verneinen; es wird hier auf die Ausführungen unten in E. 38 verwiesen. 37.2 Im Übrigen wäre aus den nachfolgenden Gründen auch eine Vertragsverletzung (Sorgfaltspflichtverletzung) zu verneinen. 37.2.1 Wie beim geltend gemachten Überwachungsfehler steht auch beim behaupteten Beratungsfehler das sorgfältige Tätigwerden im Vordergrund und nicht ein be- stimmter, mess- und objektivierbarer Arbeitserfolg in Form eines (körperlichen oder geistigen) Werks (vgl. oben E. 36.3). Die Klägerin wirft der Beklagten denn auch implizit eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht vor. Anwendbar ist somit Auftrags- recht. Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. 37.2.2 Die Verletzung der Sorgfaltspflicht wegen unterbliebener Beratung setzt voraus, dass die Beklagte einen Beratungsbedarf bei der Klägerin erkennen konnte (vgl. zur Voraussetzung der Erkennbarkeit etwa Urteile des Bundesgerichts 4A_137/2015 vom 19. August 2015 E. 6.3; 4A_679/2010 vom 11. April 2011 E. 6.5.1). Die Klägerin wirft der Beklagten vor, diese hätte die noch nicht vorhande- ne Gefahrenkartierung in der Gemeinde Y.________ zum Anlass nehmen müssen, die Klägerin auf die potentielle Hochwassergefährdung hinzuweisen. Allgemein gilt: Je höher das Hochwasserrisiko ist, desto eher ist erkennbar, dass die Bauherrin einer Beratung bedarf und auf die Frage des Hochwasserschutzes hinzuweisen ist, wenn sie sich nicht selbst damit befasst und ein Ziel für den Schutz des Gebäudes gegen Hochwasser festlegt (Schutzziel). Je geringer ein Hochwasserrisiko aber ist, desto eher liegt es im Verantwortungsbereich der Bauherrin, ein höheres Schutz- ziel zu definieren, wenn sie ein solches wünscht. Ist das Risiko z.B. sehr klein, wünscht die Bauherrin aber einen Schutz gar gegen ein Extremsthochwasser (EEQ), so ist es ihre Aufgabe, ein entsprechendes Schutzziel zu definieren und be- kanntzugeben; tut sie dies nicht, ist für die Planer nicht erkennbar, dass das Ge- bäude den Anforderungen der Bauherrin an den Hochwasserschutz nicht genügt. Vorliegend musste die Beklagte weder von einem (Handlungsbedarf indizierenden) Hochwasserrisiko ausgehen noch musste sie erkennen, dass die Klägerin ein höheres Schutzziel definieren würde, wenn sie auf die Problematik Hochwasser- schutz aufmerksam gemacht würde. Denn erstens durfte sich die Beklagte im Rahmen der vereinbarten Arbeitsteilung grundsätzlich – vorbehalten: offensichtli- che Lücken – darauf verlassen, dass die verschiedenen Fachleute ihre Aufgaben sorgfältig erfüllen und somit ein Hochwasserrisiko erkannt hätten (vgl. oben E. 36.12). Offensichtliche Lücken sind nicht dargetan. Zweitens wusste die Beklag- te zwar, dass es sich beim ANZ um ein komplexes technisches Werk handelte. Sie musste aber bei der vereinbarten arbeitsteiligen Organisation nicht alle im Gutach- ten E.________ (pag. 452 ff.; vgl. dazu unten E. 38.6) aufgezeigten Konsequenzen kennen, welche ein (durch ein Hochwasser allenfalls möglicher) Ausfall des ANZ hätte. Spezifische betriebliche Erfordernisse waren hier durch die Teilprojektleitung (nachfolgend: TPL) Betrieb einzubringen (dazu sogleich E. 37.2.4). Die Beklagte 24 konnte somit einen zusätzlichen Beratungsbedarf bei der Klägerin nicht erkennen. Dass neben dem ANZ ein offenes Fliessgewässer (Bach S.________) liegt, war der Klägerin zudem genauso bekannt wie der Beklagten; ein erkennbarer Bera- tungsbedarf ergibt sich aus diesem Umstand nicht. 37.2.3 Im Übrigen ist der Vorwurf der Klägerin unsubstanziiert. Sie behauptet lediglich, die Beklagte hätte sie auf die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung hinweisen müssen, ohne darzulegen, woraus sich eine solche vertragliche Pflicht ergeben hätte. 37.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Festlegung des Schutzziels in Bezug auf den Hochwasserschutz und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fra- gen ohnehin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fielen. Wie bereits ausgeführt (E. 37.2.2), sind die Projektanforderungen grundsätzlich von der Bau- herrin zu formulieren. Das Schutzziel ergibt sich zudem aus den betrieblichen Er- fordernissen des ANZ. Mithin war es primär der Teilprojektleiter Betrieb, welcher für die Fragen zuständig war, was bei Ausfall eines Betriebsteils geschieht und wel- ches Ausfallrisiko hinnehmbar ist. So kamen etwa Änderungen und Ergänzungen des Projektpflichtenhefts nach den Aussagen von H.________ denn auch primär vom Betrieb (pag. 796 Zeilen 389 f.). Der Teilprojektleiter Betrieb hat auch das Ex- cel-Instrument zum Risikomanagement konfiguriert (pag. 794 Zeilen 286-296). H.________ hat weiter ausgesagt, man habe nachträglich Erschütterungsmessun- gen gemacht, weil die Luftwaffe Bedenken gehabt habe, die mit dem Bau des ANZ verbundenen Erschütterungen könnten zum Ausfall eines Systems führen (pag. 797 f. Zeilen 448-451, 462-473). Dabei handelt es sich um betriebliche Anfor- derungen; die Luftwaffe war in der Teilprojektleitung Betrieb vertreten, nicht aber in der (von der Beklagten geleiteten) Teilprojektleitung Bau oder im Generalplaner- team (Organigramm Beilage 3 zum Generalplanervertrag, KB 6). Als Beispiel für eine betriebliche Risikovorgabe sei auch die Aussage des Zeugen F.________ er- wähnt, wonach die sensiblen Räume in die Mitte des Gebäudes gelegt worden sei- en, um sie vor Beschuss zu schützen (Protokoll vom 18. September 2018, pag. 757 Zeilen 48-52). Schliesslich war es auch eine Anforderung der «TPL-Betrieb», die Verbindungstüre zwischen der Haustechnikzentrale und dem Parkgeschoss im Un- tergeschoss des Gebäudes A (neu) in einer wasserdichten Ausführung vorzusehen (AB 27 S. 1 oben; Änderungsantrag der Klägerin aus dem Jahr 2004). Dies ist ein Hinweis darauf, dass sich die Teilprojektleitung Betrieb tatsächlich mit den Anforde- rungen an den Hochwasserschutz beschäftigte. Wie sich aus der Vertragsbeilage 3 zum Generalplanervertrag (KB 6) und aus S. 3 f. des Mandats Projektleitung A.________-Neubau (Beilage 6 in KB 5; gemäss Ziff. 5.2 des Generalplanerver- trags [KB 6] Bestandteil dieses Vertrags) ergibt, wurde nur der Teilprojektleiter Bau von der Beklagten gestellt, der Teilprojektleiter Betrieb aber von der Klägerin selbst. Der Beklagten kann nicht vorgehalten werden, sie hätte im Zuständigkeits- bereich des Teilprojekts Betrieb nach möglichen (betrieblichen) Anforderungen an den Bau des ANZ suchen und die Klägerin in dieser Hinsicht beraten müssen. 37.3 Fazit zum behaupteten Beratungsfehler: Neben dem hypothetischen Kausalzu- sammenhang (dazu sogleich E. 38) ist auch eine Vertragsverletzung aus folgenden Gründen zu verneinen: Erstens konnte die Beklagte einen zusätzlichen Beratungs- 25 bedarf bei der Klägerin nicht erkennen. Zweitens legt die Klägerin nicht substanzi- iert dar, woraus sich die behauptete vertragliche Pflicht der Beklagten ergeben hät- te. Drittens war die Beklagte nicht gehalten, im Zuständigkeitsbereich des Teilpro- jekts Betrieb nach möglichen (betrieblichen) Anforderungen an den Bau des ANZ zu suchen und die Klägerin in dieser Hinsicht zu beraten. 38. Selbst bei Bejahung einer der behaupteten Vertragsverletzungen (Planungs-, Überwachungs- oder Beratungsfehler) wäre die Klage dennoch abzuweisen man- gels Kausalzusammenhangs zwischen behaupteter Vertragsverletzung und gel- tend gemachtem Schaden (Eventualbegründung). 38.1 Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe den Hochwasserschutz ungenügend abgeklärt, jedenfalls habe sie unterlassen zu prüfen und dafür zu sorgen, dass ein Mitunternehmer die Hochwassergefährdung abkläre, und sie habe die Klägerin un- genügend beraten. Damit stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Schaden genauso eingetreten wäre, wenn die Beklagte die angeblich geschuldeten Ab- klärungen getätigt oder in Auftrag gegeben oder die Klägerin wie von ihr geltend gemacht beraten hätte (hypothetische Kausalität). 38.2 Eine Haftung für Vertragsverletzung setzt voraus, dass diese zum geltend gemach- ten Schaden kausal war. Nach einem allgemein geltenden Grundsatz greift keine Haftung, wenn der präsumtiv Haftpflichtige beweist, dass ein rechtmässiges Alter- nativverhalten denselben Schaden bewirkt hätte wie das tatsächlich erfolgte rechtswidrige Verhalten (BGE 131 III 115 E. 3.1 S. 119 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 4D_67/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.4.1; 4A_61/2009 vom 26. März 2009 E. 5.2). Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusam- menhang danach, ob der Erfolg auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 141 V 93 E. 8.1 S. 108; 141 III 513 E. 5.3.1 S. 516; 132 III 715 E. 3.2 S. 720; 124 III 155 E. 3d S. 165 f.). Grundsätzlich unterscheidet die Rechtsprechung auch bei Unterlassungen zwischen natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang. Während bei Handlungen die wertenden Gesichtspunkte erst bei der Beurteilung der Adäquanz zum Tragen kommen, spie- len diese Gesichtspunkte bei Unterlassungen in der Regel schon bei der Feststel- lung des hypothetischen Kausalverlaufs eine Rolle. Es ist daher bei Unterlassun- gen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypotheti- schen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen. 38.3 Die Beklagte bestreitet den Kausalzusammenhang mit der Begründung, die inzwi- schen erfolgte Offenlegung des Bachs S.________ hätten Objektschutzmassnah- men unnötig gemacht (Rz. 219 ff. Klageantwort, Rz. 109 ff. und Rz. 418 ff. Duplik) und das Areal der Klägerin wäre auch ohne Bau des Damms selbst bei einem 300- jährlichen Regenereignis hochwassersicher gewesen (Rz. 256 ff. Klageantwort; Rz. 113 ff., Rz. 361 ff. Duplik). 38.4 Die Klägerin macht geltend, bei pflicht- und vertragsgemässem Verhalten hätte die Beklagte zur Abklärung des Hochwasserrisikos beim AWEL nachfragen müssen (Rz. 23.2 S. 23 unten/S. 24 oben, Rz. 23.3.2, Rz. 23.4.2 Klage, Rz. 66.3 Replik). 26 Sie hätte dann die Auskunft erhalten, beim ANZ handle es sich um ein Sonderob- jekt, das einen Schutz gegen Hochwasserereignisse von (mind.) 300-jährlicher Wahrscheinlichkeit (HQ300) erfordere, wenn nicht gar gegen Extremsthochwasser (EEQ/EHQ) (Rz. 23.4.2 Klage, Rz. 66.3 Replik). Zudem hätte die Beklagte die Klä- gerin auf die noch nicht vorhandene Gefahrenkartierung hinweisen müssen (Rz. 29 Klage, Rz. 66.3 Replik). 38.5 Das Handelsgericht hat beim AWEL eine schriftliche Auskunft (Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 Bst. e ZPO; pag. 442 ff.) eingeholt zu verschiedenen Fragen der Parteien. Die Klägerin hat dabei folgende Frage stellen lassen (vgl. Verfügung vom 27. März 2017, pag. 414 f., Frage 1 der Klägerin): «Gesetzt den Fall, die Bauherr- schaft des [ANZ] oder deren Planer hätten beim AWEL in der Zeit von 2001 bis 2003 Erkundigungen zum Thema Hochwassersicherheit/Hochwasserschutz einge- holt: Ist davon auszugehen, dass das AWEL der Bauherrschaft (oder deren Planer) bereits damals die Auskunft gegeben hätte, dass es sich beim ANZ um ein ‹Sonde- robjekt› handelt, das einen höheren Schutz erfordert, als dies im Allgemeinen für Siedlungen und Infrastrukturanlagen üblich ist, namentlich einen Schutz gegen Hochwasserereignisse von dreihundertjährlicher Wahrscheinlichkeit (HQ300)?». Das AWEL beantwortete die Frage in seiner schriftlichen Auskunft wie folgt: «Nein, diese Auskunft wäre nicht erteilt worden. In der damaligen Praxis wurde noch keine Unterscheidung zwischen Sonderobjekten und anderen Objekten getroffen. Ent- sprechend hätte man auch noch kein Schutzniveau von HQ300 empfohlen. (…)». Weiter hat die Beklagte folgende Frage stellen lassen (vgl. Verfügung vom 27. März 2017, pag. 415, Frage 6 der Beklagten): «Kann heute, im Jahr 2017, noch gesagt werden, wie eine Erkundigung betreffend Hochwassersicherheit auf dem Gebiet des A.________-Areals in den Jahren 2001-2003 beantwortet worden wä- re?». Das AWEL beantwortete diese Frage wie folgt: «Es wäre die Auskunft erteilt worden, dass das Abflussprofil im Bach S.________ genügt, um ein nach damali- gem Schutzziel massgebendes Hochwasser (HQ50, Hochwasser mit fünfzigjährli- cher Eintretenswahrscheinlichkeit) abzuleiten.». 38.6 Zum für das ANZ massgebenden Schutzziel hätte das AWEL zum damaligen Zeit- punkt nach eigenen Angaben keine Auskunft erteilt (vgl. Verfügung vom 27. März 2017, Frage 7 der Beklagten [pag. 415] und schriftliche Auskunft AWEL, S. 3 Fra- ge 7 [pag. 444]). Es bestand damals indessen eine Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie zum «Hochwasserschutz an Fliessgewässern» (AB 8). Die Wegleitung enthält auf S. 17 eine Schutzzielmatrix, in welcher für verschiedene Ob- jektkategorien die entsprechenden Schutzziele (Schutz gegen Hochwasser HQxxx) definiert sind. Danach soll für Infrastrukturanlagen von nationaler Bedeutung bis zu einem Hochwasser HQ50 ein vollständiger Schutz angestrebt werden, bei Industrie- anlagen bis zu einem Hochwasser HQ100. Die Beklagte verweist in diesem Zusam- menhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2010/179 vom 16. März 2011 E. 5.2.1, das ebenfalls ausführt, für Infrastrukturanlagen von natio- naler Bedeutung gelte nach dem Merkblatt ein «50-jähriger Schutz HQ50» (vgl. Rz. 134 f. Klageantwort). Dass das ANZ zumindest eine Infrastrukturanlage von na- tionaler Bedeutung darstellt, steht für das Handelsgericht gestützt auf das gericht- lich eingeholte Gutachten von E.________, Dipl.-Ing. ETH, fest (pag. 452 ff.; vgl. nur Antwort auf Frage 3a: Bei einem Ausfall des ANZ müsse der Flugbetrieb des 27 Flughafens Zürich-Kloten eingestellt werden [S. 12], und Antwort auf Frage 4a: Bei einem Ausfall des ANZ wären Überflüge über die Deutsch- und Südschweiz nicht mehr möglich [S. 16]). 38.7 Die weitere zeitliche Entwicklung gestaltete sich nach dem AWEL wie folgt: Die Hochwasserereignisse im Jahr 2005 lösten eine Praxisänderung im BUWAL bzw. heutigen BAFU aus (schriftliche Auskunft AWEL, S. 4 Frage 10 [pag. 445]). Die Hochwasserereignisse 2005 und 2007 hätten das BAFU dazu veranlasst, die Kan- tone anzuhalten, beschleunigt die Naturgefahrenkartierung gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau und Art. 21 der Wasserbauverordnung vom 2. November 1994 als Beurteilungsgrundlage für einen integralen Hochwasserschutz bereitzustellen (schriftliche Auskunft AWEL, S. 2 Frage 1 [pag. 443]). Mit der Richtplanrevision von 2009 sei der Ausbaustan- dard für Fliessgewässer für das Siedlungsgebiet offiziell von HQ50 auf HQ100 erhöht worden; beim Objektschutz sei (zumindest bei Neubauten) etwa seit dem Jahr 2009 ein Schutzziel von HQ300 grundsätzlich Praxis (schriftliche Auskunft AWEL, S. 4 Frage 10 [pag. 445]). Etwa seit dem Jahr 2010 werde – wenn die Gefahrenkar- te für ein bestimmtes Gebiet noch nicht oder erst im Entwurf vorliege – bei Hinwei- sen auf eine Gefährdung eine punktuelle Gefahrenabklärung vorgenommen (schriftliche Auskunft AWEL, S. 3 Frage 8 [pag. 444]). 38.8 Auch die Klägerin selbst bestätigte diese Entwicklung in zwei Dokumenten: Das AWEL hat im Rahmen der schriftlichen Auskunft vom 22. August 2017 (pag. 677 ff.) das Protokoll einer Sitzung bei der Klägerin zum Hochwasserschutz vom 26. Mai 2010 eingereicht (nicht paginiert; als Beilage zum Schreiben in den Akten). An dieser Sitzung führte bbb.________ (angestellt bei der Klägerin im Be- reich Immobilien) aus, zu Beginn des Baus des ANZ sei «Hochwassergefährdung» kein Thema gewesen (S. 2 oben). Zudem hat V.________ (Infrastruktur und Gene- ral Services Klägerin) in einem Schreiben vom 16. April 2010 an die zzz.________ (AB 3) ausgeführt, das AWEL habe das ANZ im Jahr 2007 «neu» auf die Norm HQ300 eingestuft. Die Klägerin bestreitet zwar, dass dieses Schreiben abgesandt worden sei (Rz. 70.1 f. Replik). Die Beklagte hat daraufhin eine neue Kopie mit ei- nem handschriftlichen Vermerk des Namens des Facility Managers der zzz.________ eingereicht; damit sei bewiesen, dass das Schreiben bei der zzz.________ angekommen sei (AB 29; vgl. Rz. 274 ff. Duplik). Ob das Schreiben versandt wurde, kann letztlich offenbleiben, weil die Klägerin nicht bestritten hat, dass es verfasst wurde. Damit ist bewiesen, dass selbst unter den Angestellten der Klägerin die Auffassung herrschte, das ANZ sei (erst) im Jahr 2007 neu auf die Norm HQ300 eingestuft worden. Die Klägerin beauftragte die Q.________ GmbH im Herbst 2007 denn auch zunächst nur mit der Untersuchung der Hochwasserge- fährdung im Falle eines 100-jährlichen Regenereignisses (vgl. oben E. 25.14); wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen wäre, das Schutzziel HQ300 sei massgebend, leuchtet nicht ein, weshalb sie nicht dieses Schutzziel un- tersuchen liess. Auch der Architekt F.________ sagte bei seiner Befragung als Zeuge aus, es habe kein Risiko betreffend Hochwasser gegeben (vgl. Protokoll vom 18. September 2018, pag. 757, Zeile 56); es habe nirgends einen Hinweis auf eine Hochwassergefahr gegeben, man habe kein Hochwasserrisiko gesehen (a.a.O., Zeilen 70-72). 28 38.9 Die vorstehenden Feststellungen sind wie folgt zu würdigen: Entgegen der Be- hauptung der Klägerin hätte das AWEL der Beklagten oder einem anderen Planer nicht die Auskunft erteilt, das ANZ müsse als Sonderobjekt gegen ein Hochwasser HQ300 geschützt werden. Vielmehr wären die Beklagte oder der anfragende Planer nach der Auskunft des AWEL höchstwahrscheinlich zum Schluss gekommen, das Hochwasserrisiko bedürfe keiner weiteren Abklärungen und müsse beim Bau des ANZ nicht speziell berücksichtigt werden. Daran ändert nichts, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Gefahrenkartierung bestand. Denn eine fehlende Kartierung lässt noch nicht auf eine bestehende Gefahr schliessen. Vielmehr wären die Beklag- te oder ein anderer Planer nach der Auskunft des AWEL als für den Hochwasser- schutz zuständiges Amt (vgl. S. 2 Frage 2 schriftliche Auskunft AWEL, pag. 443) höchstwahrscheinlich der Ansicht gewesen, die eingeholten Informationen reichten aus zur Beurteilung des Hochwasserrisikos. Die Klägerin führt in ihrer Replik (Rz. 66.3) denn auch selbst aus, die Beklagte hätte sich beim AWEL als «zuständi- ge[r] Stelle» nach dem Schutzziel erkundigen müssen. In Würdigung der Beweise ist daher davon auszugehen, die Beklagte hätte nach dem von der Klägerin gefor- derten vertragsgemässen Verhalten keine weiteren Abklärungen zum Hochwasser- risiko getätigt. Damit fehlt es aber am Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden. 38.10 Selbst wenn die Beklagte aber ein Gutachten eingeholt hätte, hätte die Klägerin das Bauprojekt aus den folgenden Gründen nicht angepasst. Zunächst hätte die Beklagte festlegen müssen, welches Schutzziel das ANZ erfüllen sollte. Die Be- klagte macht dazu geltend, im damaligen Zeitpunkt habe ein Schutzziel von HQ50 eingehalten werden müssen (Rz. 126 ff. Klageantwort, Rz. 7, Rz. 17, Rz. 276 ff. Duplik). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel – der Auskunft des AWEL, der Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie zum «Hochwasserschutz an Fliessgewässern» (AB 8) und der eigenen Aussagen der Vertreter der Klägerin – ist davon auszugehen, dass als Schutzziel für das ANZ zum damaligen Zeitpunkt höchstens ein HQ100 festgelegt worden wäre. 38.11 Damit stellt sich die Frage, ob ein zum Hochwasserrisiko damals eingeholtes Gut- achten zum Schluss gekommen wäre, der Schutz bei einem Hochwasser HQ100 sei gewährleistet. Die Klägerin hat zur Hochwassergefährdung des ANZ drei Gutach- ten eingeholt: Den Bericht der Q.________ GmbH vom 7. November 2007 zur Ge- fährdung im Falle eines 100-jährlichen Regenereignisses (HQ100; KB 12), den Be- richt der Q.________ vom 28. November 2008 zur «Abschätzung des Hochwas- sers einer 300-jährllichen Wiederkehrperiode» (HQ300; KB 14) und das Gutachten der P.________ GmbH vom August 2010 zur «Hochwassersicherheit der A.________-Anlagen» (verschiedene Hochwasserwahrscheinlichkeiten; KB 15). Nach Ansicht der Klägerin ist dabei auf das Gutachten der P.________ GmbH ab- zustellen, weil die Q.________ GmbH bei ihren Gutachten zwei entscheidende Fehler gemacht habe (Rz. 18.3 f. Klage). 38.12 Die Beklagte bringt vor, die Hochwassergefährdung sei in den Jahren 2001, 2002 und selbst 2005 in der ganzen Schweiz und bei allen Behörden anders beurteilt worden als heute und es seien unbestrittenermassen nicht dieselben Berech- nungsmodelle zur Verfügung gestanden wie in späteren Jahren; insbesondere ent- 29 hielten spätere Berechnungsmodelle bereits die in Folge der Hochwasserereignis- se August 2005 und 2007 massiv erhöhten Regenintensitäten (Rz. 169, Rz. 175 f., Rz. 275 Klageantwort). Die Beklagte macht damit implizit geltend, ein zum damali- gen Zeitpunkt eingeholtes Gutachten hätte eine tiefere Hochwassergefährdung er- geben. 38.13 In der Tat steht nicht fest, dass zum Zeitpunkt, in dem die Beklagte nach Ansicht der Klägerin das Hochwasserrisiko hätte abklären oder abklären lassen sollen, ein Gutachten zum selben Ergebnis gekommen wäre wie die P.________ GmbH. Die Beklagte hat zudem «der guten Ordnung halber» die Richtigkeit der Q.________- Berichte und des Gutachtens der P.________ GmbH für den Fall bestritten, dass die zum Zeitpunkt dieser Gutachten «bestehende Hochwassergefahrenbeurteilung und die nach diesem Kenntnisstand zu ergreifenden Massnahmen» vom Gericht als relevant betrachtet werden sollten (Rz. 173 Klageantwort). Das Handelsgericht hat im Rahmen der Verfahrensbeschränkung ausdrücklich darauf verzichtet, die Ergebnisse der P.________ GmbH zu überprüfen (vgl. Verfügung vom 19. Sep- tember 2017 Ziff. 5). Beim Gutachten der P.________ GmbH handelt es sich in- dessen ohnehin um ein Privatgutachten und damit um eine blosse (wenn auch be- sonders substanziierte) Parteibehauptung (vgl. dazu BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437 f.). Eine Überprüfung ist zudem überflüssig, wenn das Bauprojekt selbst im Fall nicht angepasst worden wäre, dass die Parteibehauptung bewiesen werden könnte und ein Gutachten in den Jahren 2001 und 2002 zu denselben Ergebnissen gekommen wäre wie das von der Klägerin angerufene Gutachten der P.________ GmbH. 38.14 Dies ist der Fall: Das Gutachten der P.________ GmbH (KB 15) kommt nämlich zum Schluss, bei einem Hochwasser HQ100 seien beim ANZ keine wesentlichen Probleme zu erwarten (S. 20 oben). Die Wasseroberfläche des durch eine Überu- ferung des Bachs S.________ entstehenden Sees würde auf [x-30cm] m.ü.M. stei- gen (S. 19 unten). Selbst wenn die Beklagte also ein Gutachten eingeholt hätte, wäre das Bauprojekt höchstwahrscheinlich nicht angepasst worden. Auch in die- sem Fall fehlt es somit am Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden. 38.15 Im Übrigen würde an diesem Ergebnis auch nichts ändern, wenn die Beklagte ein Schutzniveau von HQ300 vorausgesetzt hätte, mithin das Schutzniveau, das auch von der Klägerin als genügend qualifiziert wird (vgl. Rz. 91 Replik, «mindestens HQ300»). Denn das Gutachten der P.________ GmbH kommt zum Schluss, bei ei- nem Hochwasser HQ300 würde die Wasseroberfläche des durch eine Überuferung des Bachs S.________ entstehenden Sees auf [x-5 cm] m.ü.M. steigen (KB 15 S. 19 unten, S. 20). Bei [x-5 cm] m.ü.M. liege der Wasserstand im «kritischen Be- reich» (KB 15 S. 20). Beim EEQ steige der Wasserstand auf [x+40cm] m.ü.M., wo- durch das Gebäude ohne zusätzliche Massnahmen geflutet werde (KB 15 S. 20). 38.16 Ein Hochwasser HQ300 bedeutet ein Hochwasserereignis mit der Abflussspitze Q, die alle 300 Jahre zu erwarten ist (vgl. oben E. 35.9). Mit anderen Worten erreicht bei einer 300-jährlichen Abflussspitze (Maximalwassermenge, die abfliessen muss) das Wasser des sich dadurch bildenden Sees maximal [x-5cm] m.ü.M. Sämtliche Erdgeschosse der fünf Gebäude des ANZ befinden sich aber auf der Höhenkote 30 von [x] m.ü.M. (Rz. 32.1 Klage). Die Klägerin macht geltend, sämtliche nachträgli- chen Hochwasserschutzmassnahmen wären zu vermeiden gewesen, wenn die Erdgeschosse auf einer Höhe von [x+60cm] m.ü.M. geplant worden wären (Rz. 32.1 Klage). Nach dem Ergebnis des Gutachtens der P.________ GmbH ist dies entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht nötig, liegt doch die maximale Höhe des Sees immer noch 5 cm unter der damals geplanten Höhenkote von [x] m.ü.M. Selbst bei einem vorausgesetzten Schutzziel HQ300 wäre das Bauprojekt somit höchstwahrscheinlich nicht angepasst worden (vgl. auch Rz. 113 ff. Duplik). 38.17 Die Klägerin bringt zwar vor, die Abklärung des Hochwasserrisikos sei immer mit Modellrechnungen, Schätzungen und gewissen Unsicherheiten verbunden; es müsse daher eine ausreichende Sicherheitsmarge einkalkuliert werden (Rz. 101.2 Replik). Dies trifft aus zwei Gründen nicht zu: Erstens handelt es sich bei der er- rechneten maximalen Höhe des Sees gerade um einen Annäherungswert. Bemes- sungsgrundlage ist kein konkretes Hochwasser, sondern ein formelles im Sinne ei- ner abstrakten Gefahr. Wenn sich nach anerkannten Methoden ein bestimmter Wert ergibt, so ist dieser als formelle Schwelle massgebend und ist nicht noch eine Sicherheitsmarge einzurechnen. Im Bauwesen sind allgemein bei Vorliegen formel- ler Schwellen als Vorgabe diese einzuhalten, ohne dass überall eine (womöglich noch mit höheren Kosten verbundene) Sicherheitsmarge hinzuzurechnen ist; würde die Einhaltung der Vorgabe nicht ausreichen, so wäre die Vorgabe mangelhaft be- rechnet und wäre diese hinaufzusetzen. Zweitens beziehen sich die Berechnungen der Folgen eines Hochwassers HQ300 ja gerade auf die Abflussspitze, mithin auf die Maximalwassermenge, die abfliessen muss (vgl. soeben E. 38.16). Wenn die Be- rechnungen mithin schon auf der maximal möglichen Wassermenge beruhen, dann ist bereits in den Berechnungen eine Sicherheitsmarge enthalten und eine zusätzli- che Sicherheitsmarge überflüssig. 38.18 Fazit Kausalzusammenhang: In Würdigung der Beweise kommt das Handelsge- richt zum Schluss, dass es am hypothetischen Kausalzusammenhang zwischen der von der Klägerin behaupteten Vertragsverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Die Beklagte hätte nach dem von der Klägerin geforderten vertrags- gemässen Verhalten (Nachfrage beim AWEL) keine weiteren Abklärungen zum Hochwasserrisiko getätigt. Selbst wenn sie ein Gutachten eingeholt hätte, wäre das Bauprojekt nicht angepasst worden; daran ändert selbst dann nichts, wenn sie so- gar ein Schutzziel HQ300 vorgegeben hätte. 39. Gesamtfazit zum Generalplanervertrag vom 3./16. Mai 2001: Der behauptete Planungsfehler ist zu verneinen, weil die Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, sie sei nicht zuständig für die Abklärung des Hochwasserrisikos; zudem wurde der angebliche Mangel zu spät gerügt. Auch ein Überwachungsfehler und ein Beratungsfehler sind nicht dargetan. In jedem Fall wären der Planungs-, Überwachungs- oder Beratungsfehler nicht kausal zum geltend gemachten Scha- den. 31 VI. Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 40. Mit dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 (KB 8) übernahm die Beklagte Generalplanerfunktion für die Projektierung des ANZ in folgenden Planungsphasen nach dem Leistungsmodell SIA 112/2001 (KB 9): Bauprojekt (Phase 32), Aus- schreibung, Offertvergleich, Vergabeantrag (Phase 41) und Ausführungsprojekt 1. Teil (30 %; Phase 51). 40.1 Die Klägerin begründet die behauptete Verletzung des Einzelplanervertrags damit, die Beklagte habe die bisherigen Planungsresultate nicht nochmals kontrolliert und insbesondere das Hochwasserrisiko nicht abgeklärt; damit habe sie ihre Pflichten im Rahmen des PQM und des Risk-Managements und ihre Pflicht zur Erstellung des Projekthandbuchs verletzt (Rz. 27, Rz. 29 Klage, Rz. 38-38.6 Replik). 40.2 Die Beklagte ist der Ansicht, unter dem Einzelplanervertrag habe (ohnehin) keine Verpflichtung zur Abklärung des Hochwasserrisikos mehr bestanden, weil zu die- sem Zeitpunkt die raumwirksamen Höhen bereits abschliessend (in der Baueinga- be und im Gestaltungsplan) festgelegt gewesen seien (Rz. 49 ff., Rz. 60 ff., Rz. 84 Klageantwort). 40.3 Die Klägerin behauptet – anders als im Zusammenhang mit dem Generalplanerver- trag – nur, die Beklagte hätte das Hochwasserrisiko abklären müssen; sie macht nicht geltend, sie hätte die – durch andere Beteiligte vorzunehmende – Abklärung sorgfältig überwachen müssen. Anders als beim Generalplanervertrag war die Be- klagte im Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 denn auch einzige Vertrags- partnerin der Klägerin. Weitere Beteiligte waren alle Subplaner der Beklagten (Ziff. 9 Vertrag, Ziff. 5 Angebot der Beklagten vom 10. April 2002 [Beilage zum Ein- zelplanervertrag in KB 8]). Die Klägerin behauptet somit wiederum einen Pla- nungsmangel, auf den Werkvertragsrecht anwendbar ist (vgl. oben E. 35.1 f.). 40.4 Die Parteien haben im Einzelplanervertrag in Ziff. 11.21 (S. 12 Vertrag, KB 8) ver- einbart, Ansprüche aus Mängeln des Bauwerkes verjährten innert fünf Jahren und Mängel seien nach Ablauf zweier Jahre sofort nach der Entdeckung zu rügen. Es kann offenbleiben, ob diese Regelung auch für Planungsmängel gilt (dies hat das Bundesgericht bei Anwendung einer fast deckungsgleichen Klausel verneint und die gesetzliche Regelung angewendet; Urteile 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5 und 4A_55/2012 vom 31. Juli 2012 E. 6) und falls nein, ob die Klägerin zuerst den behaupteten Planungsmangel oder zuerst den behaupteten Mangel des Bauwerks entdeckt hat (vgl. zur Folge davon die soeben zitierten Erwägungen des Bundesge- richts). Denn die Klägerin hat jedenfalls einen Mangel erst nach zwei Jahren ent- deckt, womit sie sowohl bei Geltung der vertraglichen als auch bei Geltung der ge- setzlichen Regelung zur sofortigen Rüge des Mangels verpflichtet war. Für die Aus- führungen zu den Gründen, weshalb die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, kann auf E. 35.7 ff. oben verwiesen werden. Auch hier gilt das Werk daher mangels rechtzeitiger Mängelrüge als genehmigt, womit die Beklagte von ihrer Haftpflicht – sollte sie denn haften – befreit ist. 40.5 Ein Mangel – definiert als Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich geschuldeten (vgl. oben E. 35.3) – liegt indessen ohnehin nicht vor. Zu den nach dem Einzelplanervertrag vom 12./31. Juli 2002 geschuldeten Planerleis- 32 tungen der Beklagten gehörte zwar das «Analysieren der Projektrisiken» (Ziff. 4.3.2 S. 6 oben des Angebots der Beklagten vom 10. April 2002, Beilage zum Einzelpla- nervertrag [KB 8]). Diese Leistung ist jedoch in der Phase «Ausführungsprojekt» aufgeführt, welche auf der vorangehenden Phase «Baueingabe bis Vergabe» auf- baut. Da ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille zum Verständnis dieser ver- traglichen Verpflichtung aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht festgestellt werden kann, ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wie die Beklagte die Willensäusserung der Klägerin nach Treu und Glauben verstehen musste. Nach den Behauptungen der Beklagten wurde die EG-Kote, jedenfalls aber die Mantelli- nie bereits im Gestaltungsplan festgelegt (dazu sogleich E. 40.6). Ohne konkrete, substanziierte Darlegung der Arbeitsabläufe durch die Klägerin ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht auf das Baueingabeprojekt als Grundlage hätte abstel- len dürfen. Die Verpflichtung zur Analyse der Projektrisiken ist im Gesamtkontext zu sehen und kann nicht unabhängig von der jeweilige Phase des Bauprojekts so ausgelegt werden, dass die Beklagte auf sämtliche vorangehenden Schritte noch- mals hätte zurückkommen und diese detailliert hätte überprüfen müssen. Die Be- klagte durfte somit diese Verpflichtung so verstehen, dass sie eine phasengerechte Überprüfung der Projektrisiken schuldete; auch bei der Ausführung des Werks gibt es (selbständige) Projektrisiken. Die Beklagte hatte diejenigen Risiken zu analysie- ren, welche das Projekt in der aktuellen Phase gefährdeten, mithin abhängig vom jeweiligen Projektstand. Vorliegend schuldete sie somit die Analyse der Risiken im Ausführungsstadium. Vorbehalten sind einzig offensichtliche Lücken; dabei müssen die Lücken umso offensichtlicher sein, je weniger die (lückenhaften) Arbeiten der gerade aktuellen Phase des Projekts zuzuordnen sind. Offensichtliche Lücken sind vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Ein Planungsfehler liegt nicht vor. 40.6 Eine Forderung aus dem Einzelplanervertrag ist schliesslich auch zu verneinen, weil (wie beim Generalplanervertrag) in Würdigung der Beweise der hypotheti- sche Kausalzusammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten Pla- nungsfehler und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Für die Begründung kann auf oben E. 38 verwiesen werden. 40.7 Ergänzend ist hinzuzufügen, dass entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht sicher feststeht, ob eine 60 cm höhere Festsetzung der EG-Höhenkote eine Ände- rung des Gestaltungsplans bedingt hätte. H.________ hat zwar bestätigt, die EG- Kote sei in den Vorgaben zum Gestaltungsplan festgelegt worden (pag. 793 Zeilen 259-261). Im privaten Gestaltungsplan war jedoch bloss Folgendes festgelegt (vgl. KB 38, Art. 5 Abs. 9 der Vorschriften): «Das massgebliche Bezugsterrain für die gesamte Überbauung innerhalb des Gestaltungsplangebiets liegt auf der Kote [x] m.ü.M.». Das Bezugster- rain entspricht nicht zwingend der EG-Kote (vgl. dazu die Frage von Handelsrichter Flükiger an H.________, pag. 797 Zeilen 453-460). Jedenfalls die Mantellinie war aber mit dem Gestaltungsplan fixiert; die Reserve wäre durch eine Höherlegung der EG-Kote reduziert worden, was zwar eine Höherlegung nicht ausgeschlossen, jedoch dagegen gesprochen hätte (vgl. Parteibefragung mit H.________ [pag. 792 Zeilen 191-203]: Eine Reserve bei der Mantellinie ist üblich, um sich baulich nicht in ein Korsett zu zwängen und um zu ermöglichen, später noch Bauten auf das be- stehende Gebäude zu stellen oder an dieses anzuhängen). Eine Änderung der Höhenkote zu diesem Zeitpunkt (Ausführungsstadium nach der Baubewilligung) 33 wäre zudem gerichtsnotorisch mit Aufwand, Zeitverzögerung und Kosten verbun- den gewesen. So hätte die Anhebung der Höhenkote nach den Aussagen von H.________ etwa Aufschüttungen bedingt und eine Pfählung (pag. 793 f. Zeilen 270-284). Es ist zwar nicht bewiesen, dass eine Pfählung tatsächlich notwendig gewesen wäre, aber jedenfalls wären weitere statische Berechnungen erforderlich gewesen. Für die Festlegung der Höhenkote war eine ganze Reihe von Kriterien einzubeziehen: So wurden nach Aussage von H.________ Baugrunduntersuchun- gen getätigt mit Grundwassermessungen (Kernbohrungen) und es wurden die To- pologie, die Geologie und bereits bestehende Gebäude bei der Festlegung der Höhenkote berücksichtigt (pag. 792 Zeilen 210 ff.). Eine Änderung der Höhenkote wäre nach dem Gesagten nicht ohne weiteres möglich gewesen, womit die Schwel- le für eine Änderung zu diesem Zeitpunkt noch höher gewesen wäre als unter dem Generalplanervertrag (vgl. dazu Rz. 29 ff. Duplik). Das Bauprojekt wäre in diesem Zeitpunkt auch aus diesen Gründen höchstwahrscheinlich nicht angepasst worden, selbst wenn die Beklagte wie von der Klägerin gefordert beim AWEL nachgefragt und ein Gutachten zum Hochwasserrisiko eingeholt hätte. 40.8 Fazit Einzelplanervertrag: Ein Planungsmangel ist zu verneinen, wobei das Werk mangels rechtzeitiger Mängelrüge ohnehin als genehmigt gilt. Einer Forderung aus dem Einzelplanervertrag steht zudem entgegen, dass der hypothetische Kausalzu- sammenhang zwischen dem von der Klägerin behaupteten Planungsmangel und dem geltend gemachten Schaden fehlt. VII. Verfahrensausgang 41. Nach dem Gesagten (kein Mangel und verspätete Mängelrüge bzw. keine Ver- tragsverletzung, kein Kausalzusammenhang) ist die Klage abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den im Rah- men der Verfahrensbeschränkung ausgeklammerten Fragen (namentlich dem Schaden). VIII. Prozesskosten 42. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). 43. Die Gerichtskosten bestehen im vorliegenden Fall aus der Pauschale für den Ent- scheid (Entscheidgebühr) und den Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 Bst. b und c ZPO): 43.1 Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert des Verfahrens (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen werden nicht hinzuge- rechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). In besonders umfangreichen und zeitraubenden Geschäften, bei querulatorischer Prozessführung sowie in Geschäften mit sehr 34 hohem Streitwert kann eine Gebühr bis zum doppelten Betrag des Höchstansatzes erhoben werden (Art. 6 Abs. 1 VKD). 43.2 Vorliegend beträgt der Streitwert der Klage CHF 797‘149.50. Die Entscheidgebühr liegt bei einem Streitwert von CHF 500‘000.00 bis CHF 1 Mio. zwischen CHF 9‘000.00 und CHF 70'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 21 EG ZSJ und Art. 42 Abs. 1 Bst. e VKD). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Entscheidgebühr nach dem gesamten Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts so- wie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 5 VKD). 43.3 Zeit- und Arbeitsaufwand waren im vorliegenden Verfahren überdurchschnittlich: Es fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, die Rechtsschriften der Parteien wa- ren umfangreich (Klage: 37 Seiten; Klageantwort: 61 Seiten; Replik: 145 Seiten; Duplik: 77 Seiten), es wurde ein Gutachten sowie eine schriftliche Auskunft einge- holt und es wurden knapp vier Verhandlungstage durchgeführt mit drei Parteibefra- gungen und zwei Zeugeneinvernahmen. Die Bedeutung des Geschäfts ist ebenfalls als überdurchschnittlich zu werten. Insgesamt erscheint es angemessen, die Ent- scheidgebühr auf CHF 45'000.00 festzulegen. 43.4 Die Kosten für die Beweisführung bestehen vorliegend aus den Kosten für das bei E.________, Dipl.-Ing. ETH, eingeholte Gutachten von CHF 23‘638.65 und aus den Zeugenentschädigungen für F.________ von CHF 24.00 und für I.________ von CHF 110.00. 43.5 Insgesamt sind die Gerichtskosten damit auf CHF 68‘772.65 festzusetzen. 44. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 44.1 Da vorliegend die Klägerin unterliegt, sind die Gerichtskosten ihr aufzuerlegen. 44.2 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrech- net. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 44.3 Vorliegend hat die Klägerin Vorschüsse von CHF 64'000.00 geleistet. Die Gerichts- kosten werden mit diesen Vorschüssen verrechnet. Die Klägerin wird verurteilt, dem Gericht CHF 4‘772.65 nachzuzahlen. 45. Die Beklagte beantragt die Rückerstattung der von ihr bezahlten Gerichtskosten im vorsorglichen Beweisverfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Rz. 9 der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 842). 45.1 Bereits in den Jahren 2012 und 2013 (vor Einreichung der Klage im vorliegenden Verfahren) führte das Handelsgericht des Kantons Zürich auf Begehren der Kläge- rin ein Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO durch (Geschäfts-Nr. xxx.________). Im Rahmen dieses Verfahrens holte das Handels- gericht des Kantons Zürich ein Gutachten zum Terrainverlauf um das Flugsiche- rungszentrum der Klägerin ein, dargestellt in einem dreidimensionalen Höhenmo- dell. In seiner abschliessenden Verfügung vom 3. Mai 2013 (Beilage 5 zur Kosten- note der Beklagten) setzte es die Gerichtsgebühr auf CHF 13‘800.00 fest (Disposi- tiv-Ziff. 2) und auferlegte die Gebühr zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem 35 Drittel der Beklagten; vorbehalten bleibe eine andere Verteilung als Ergebnis eines allfälligen Hauptsacheprozesses (Dispositiv-Ziff. 3). 45.2 Nachdem die Klägerin im vorliegenden Hauptverfahren unterlegen ist, hat sie dem Verfahrensausgang entsprechend auch die Kosten für das vorsorgliche Beweisver- fahren vollständig zu tragen (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat somit der Be- klagten den Betrag von CHF 4‘600.00 (ein Drittel von CHF 13‘800.00) zurückzuer- statten. 46. Als Parteientschädigung gelten im vorliegenden Fall die Kosten einer berufsmäs- sigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 Bst. b ZPO). 46.1 Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung liegen bei einem Streitwert über CHF 600‘000.00 bis CHF 1 Mio. zwischen CHF 19'700.00 und CHF 59'000.00 (Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Be- messung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). 46.2 Innerhalb dieses Rahmens bemessen sich die Kosten einer berufsmässigen Ver- tretung nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Ein Zu- schlag von bis zu 100 % wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder um- fangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei beson- ders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 PKV). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 2 PKV). 46.3 Im vorliegenden Fall ist sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als überdurchschnittlich zu werten (siehe bereits oben E. 43.2). Es erscheint deshalb angemessen, den Kos- tenrahmen voll auszuschöpfen, was einen Betrag von CHF 59'000.00 ergibt. 46.4 Die Beklagte beantragt eine «maximal mögliche Rückerstattung» ihrer Aufwendun- gen, mithin einen Zuschlag von 100 % (Rz. 16 der Kostennote vom 29. Oktober 2018, pag. 843). Sie beantragt zudem, die Klägerin habe auch ihre Parteikosten im Zusammenhang mit dem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung vor dem Han- delsgericht des Kantons Zürich zu tragen (Rz. 10 f. der Kostennote vom 29. Okto- ber 2018, pag. 842). Das Handelsgericht des Kantons Zürich sprach in seiner ab- schliessenden Verfügung vom 3. Mai 2013 (Beilage 5 zur Kostennote der Beklag- ten) keine Parteientschädigung zu; vorbehalten bleibe die Berücksichtigung der Parteiaufwendungen für dieses Verfahren im Rahmen der Prozesskostenverlegung in einem allfälligen Hauptsacheprozess (Dispositiv-Ziff. 5). Die Parteiaufwendungen für das Verfahren vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. xxx.________) sind somit bei den Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Der überdurchschnittliche Zeitaufwand für das vorliegende Verfah- ren wurde bereits bei der vollen Ausschöpfung des Kostenrahmens berücksichtigt. Unter Berücksichtigung des Verfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich, dem (aufgrund der Einholung des Gutachtens und der schriftlichen Auskunft 36 anfallenden) umfangreichen Briefwechsel und den überdurchschnittlich komplexen tatsächlichen Verhältnissen (sechs zwischen den Parteien geschlossene Verträge mit jeweils mehreren Vertragsbeilagen) rechtfertigt sich jedoch zudem ein Zuschlag nach Art. 9 PKV von 50 %, ausmachend CHF 29‘500.00. Dies ergibt insgesamt ei- nen Betrag von CHF 88‘500.00. 46.5 Die Vertreter der Beklagten machen Anwaltskosten von CHF 335‘527.00 für das vorliegende Verfahren und von CHF 31‘117.00 für das Verfahren betreffend vor- sorgliche Beweisführung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich geltend, mit- hin insgesamt CHF 366‘644.00 (inkl. MWST und Auslagen von insgesamt CHF 2‘387.35 [dazu sogleich]). Da die Beklagte selbst mehrwertsteuerpflichtig ist, kann sie die ihren Rechtsvertretern bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer in Ab- zug bringen (Art. 28 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG; SR 641.20]); die Mehrwertsteuer ist deshalb bei der Bestimmung der Parteien- tschädigung nicht zu berücksichtigen (Praxisfestlegung gemäss Beschluss der Zi- vilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5 und 4A_489/2017 vom 26. März 2018 E. 6). Selbst ohne Mehrwertsteuer überschreiten die geltend gemachten Parteikosten den Betrag von CHF 88‘500.00 deutlich. Sie sind auf diesen Betrag zu kürzen. 46.6 Den eingereichten Honorarrechnungen sind zudem folgende Auslagen zu entneh- men: CHF 88.35, CHF 172.55, CHF 92.50, CHF 557.90, CHF 5.85, CHF 176.00, CHF 14.85, CHF 12.05, CHF 1‘232.65, CHF 3.30 und CHF 31.35, ausmachend insgesamt CHF 2‘387.35. Diese Auslagen erscheinen angemessen. Auszugehen ist somit von einem Betrag von gesamthaft CHF 90‘887.35. 47. Die Beklagte obsiegt in vollem Umfang und hat entsprechend Anspruch auf Zu- sprechung der vollen Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagten ist demnach eine Parteientschädigung von CHF 90‘887.35 zuzusprechen. Die Kläge- rin hat der Beklagten die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 37 Das Handelsgericht entscheidet: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 68‘772.65 festge- setzt und der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von CHF 64‘000.00 verrechnet. Die Klägerin wird verurteilt, dem Gericht CHF 4‘772.65 nachzuzahlen. 3. Die Klägerin hat der Beklagten deren Anteil von CHF 4‘600.00 an den Gerichtskosten des Verfahrens betreffend vorsorgliche Beweisführung vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. xxx.________) zurückzuerstatten. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 90‘887.35 zu be- zahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien per Einschreiben Bern, 14. November 2018 Im Namen des Handelsgerichts (Ausfertigung am 16. November 2018) Der Präsident: Oberrichter Josi Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 797‘149.50. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 38