38. Angewendet auf vorliegenden Fall heisst dies, dass für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit vom Gesamtstreitwert aller objektiv gehäuften Ansprüche von rund CHF 250‘000.00 auszugehen ist (anders noch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 16.10.2012, CAN online 2013 Nr. 12, in einem summarischen Verfahren). Damit ist der erforderliche Streitwert erreicht, die Beschwerdefähigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO ist zu bejahen. Wie bereits ausgeführt, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst.