Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist also auch hier nur die wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit. Aus denselben Überlegungen wie bezüglich der sachlichen Zuständigkeit (hiervor Rz. 35) ist infolgedessen auch bezüglich dem Kriterium der Verfahrensart bei einer objektiven Klagehäufung zunächst die gesamthafte wirtschaftliche Bedeutung des Falls zu eruieren, sind also die Streitwerte zusammenzurechnen, und ist erst danach zu prüfen, ob alle Ansprüche derselben Verfahrensart unterstehen.