Ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Prozesses eher gering, so trägt die ZPO dem mit ihren diversen Vereinfachungen und Entlastungen des vereinfachten Verfahrens Rechnung, wodurch gerade auch der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschaffen wird. Mit Ausnahme der in Art. 243 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Streitigkeiten ist es jedoch nicht die Natur der Ansprüche, die eine Behandlung im vereinfachten Verfahren rechtfertigt, sondern einzig deren wirtschaftliche Tragweite. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist also auch hier nur die wirtschaftliche Bedeutung der Streitigkeit.