Der ordentliche Prozess ist demgegenüber „grösseren Fällen vorbehalten“ (BBl 2006 7345). Dahinter stehe der Gedanke, dass „ein grosser vermögensrechtlicher Prozess zwischen Gesellschaften nicht gleich ablaufen soll wie eine kleine Streitigkeit zwischen Privatpersonen“ (so KILLIAS, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band II, 2012, N. 1 Vorbemerkungen zu Art. 243 ff. ZPO). Ist die wirtschaftliche Bedeutung eines Prozesses eher gering, so trägt die ZPO dem mit ihren diversen Vereinfachungen und Entlastungen des vereinfachten Verfahrens Rechnung, wodurch gerade auch der Verhältnismässigkeit Nachachtung verschaffen wird.