36. Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass dadurch der Klägerschaft in einem gewissen Ausmass die Möglichkeit in die Hand gegeben wird, mittels objektiver Klagehäufung resp. Verzichts hierauf die sachliche Zuständigkeit zu steuern. Denn der ZPO ist ein Wahlrecht bezüglich der sachlichen Zuständigkeit der Handelsgerichte ohnehin nicht fremd, vielmehr ist ein solches in Art. 6 Abs. 3 ZPO für bestimmte Fälle sogar ausdrücklich vorgesehen. Und auch das Institut der Teilklage (Art. 86 ZPO) eröffnet der Klägerschaft eine vergleichbare Beeinflussungsmöglichkeit der sachlichen Zuständigkeit.