Im ersten Fall steht fest, dass der Gesetzgeber nach Abwägung zwischen Bedeutung des Falls einerseits und Arbeitsbe- resp. -entlastung der Handelsgerichte andererseits die Beurteilung eines solchen Falls durch ein Handelsgericht als sachgerecht und angemessen erachtet. Konsequenterweise muss dies auch für den zweiten Fall gelten. Dies hat logischerweise zur Folge, dass in einem ersten Schritt jeweils die Streitwerte zusammenzurechnen sind, um die wirtschaftliche Bedeutung einer Streitigkeit zu eruieren, und erst in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob für alle Ansprüche dasselbe Gericht sachlich zuständig ist.