35. Die wirtschaftliche Bedeutung eines einzelnen Anspruchs über CHF 250‘000.00 ist nun dieselbe wie die mehrerer objektiv gehäufter Ansprüche über einen Gesamtbetrag in ebendieser Höhe; eine Erkenntnis, die im Übrigen auch der Regelung von Art. 52 BGG und Art. 93 Abs. 1 ZPO zu Grunde liegen dürfte (dahingehend etwa RÜEGG, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 93 ZPO). Im ersten Fall steht fest, dass der Gesetzgeber nach Abwägung zwischen Bedeutung des Falls einerseits und Arbeitsbe- resp.