Die spezialisierten Handelsgerichte sollen sich auf „bedeutende“ Fälle konzentrieren können und sich nicht mit Streitigkeiten von geringem wirtschaftlichem Wert auseinandersetzen müssen. Damit stimmt überein, dass Handelsgerichte einzig ordentliche Verfahren durchführen können und dürfen (vgl. Art. 243 Abs. 3 ZPO). Andere Beweggründe für das Erfordernis eines Mindeststreitwerts bei handelsgerichtlichen Streitigkeiten sind nicht ersichtlich.