74 Abs. 1 Bst. b BGG) gleichwohl erforderlich bleibt (BGE 139 III 67 E. 1.2). Den Zweck dieser dergestalt begründeten Streitwertgrenze erläutert das Bundesgericht zwar nicht. In Anbetracht dessen, dass Handelsgerichte Fachgerichte sind und regelmässig in Dreierbesetzung tagen, rechtfertigt sich eine solche Mindeststreitwertgrenze aber auch bei ihnen aus Entlastungsgründen und wegen dem gebotenen schonungsvollen Umgang mit den beschränkten staatlichen Mitteln. Die spezialisierten Handelsgerichte sollen sich auf „bedeutende“ Fälle konzentrieren können und sich nicht mit Streitigkeiten von geringem wirtschaftlichem Wert auseinandersetzen müssen.