Das Verhältnis zwischen Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. b BGG hat das Bundesgericht dahingehend geklärt, dass bei von Handelsgerichten entschiedenen Streitigkeiten für die Beschwerde ans Bundesgericht zwar kein Mindeststreitwert zu beachten ist (Art. 74 Abs. 2 Bst. b BGG; damit erübrigt sich übrigens auch die Angabe eines Streitwerts in den Rechtsmittelbelehrungen der Handelsgerichte gemäss Art. 112 Abs. 1 Bst. d BGG), ein solcher für die Bejahung einer handelsrechtlichen Streitigkeit durch das Handelsgericht aber (abgeleitet aus Art. 74 Abs. 1 Bst.