34. Die Beschwerdefähigkeit als Voraussetzung der handelsgerichtlichen Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. b ZPO begründet sich aus der Durchbrechung des Grundsatzes der double instance. Das Handelsgericht ist die einzige kantonale Instanz, weshalb eine Überprüfung seiner Entscheide durch das Bundesgericht sichergestellt sein muss, andernfalls eine einzige Instanz erst- und zugleich auch letztinstanzlich urteilen würde, was aus rechtsstaatlicher Sicht nicht anginge. Die Streitwertgrenze für die Beschwerde ans Bundesgericht wiederum rechtfertigt sich primär mit dessen Entlastung (vgl. BBl 2001 4229 und v.a. 4308). Das Verhältnis zwischen Art.