32. Hinsichtlich (allerdings bloss impliziter) Anwendungsreihenfolge grundsätzlich gleich wie BESSENICH/BOPP sehen dies diverse andere Autoren, auch wenn sie zu einem anderen Ergebnis gelangen mit der Begründung, eine Unzulässigkeit der objektiven Klagehäufung aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensart eines jeden separat betrachteten Anspruchs einzig aufgrund dessen Streitwerts wäre unsinnig (so GASSER/RICKLI, a.a.O., N. 11 zu Art. 90 ZPO; dahingehend auch STERCHI, Berner Kommentar Zivilprozessordnung Band I, 2012, N. 7 zu Art. 93 ZPO; SPÜHLER/WEBER, Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 90 ZPO).