31. Diesbezüglich vertreten BESSENICH/BOPP die Ansicht, eine Kumulation zweier Ansprüche, der eine mit einem Streitwert über CHF 30‘000.00 (ordentliches Verfahren), der andere mit einem solchen unter diesem Betrag (vereinfachtes Verfahren), sei aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 90 ZPO nicht zulässig. Gleichzeitig halten sie allerdings fest, dass das in Art. 90 ZPO genannte Erfordernis derselben Verfahrensart in einem solchen Fall sachlich unbegründet sei (vgl. BESSENICH/BOPP, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Sohm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 90 ZPO m.w.