30. Erwähnenswert ist aber, dass sich auch hinsichtlich der Verfahrensart eine vergleichbare Frage nach der Anwendungsreihenfolge von Art. 90 und 93 ZPO wie bezüglich der sachlichen Zuständigkeit stellt, namentlich dann, wenn ein im ordentlichen Verfahren zu beurteilender Anspruch von über CHF 30‘000.00 mit einem solchen gehäuft werden soll, der einzig aufgrund seines Streitwerts von unter CHF 30‘000.00 für sich alleine im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre. In vorliegendem Kontext sind daher auch die diesbezüglich vertretenen Lehrmeinungen zu berücksichtigen.