29. Hier fände auf alle Ansprüche separat jeweils das vereinfachte Verfahren Anwendung, auf die gehäuften Ansprüche aber das ordentliche Verfahren. Das Kriterium derselben Verfahrensart gemäss Art. 90 Bst. b ZPO ist damit erfüllt und ein solcher Verfahrenswechsel ist, wie zuvor ausgeführt, im Lichte von Art. 93 Abs. 2 ZPO zulässig.