RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 93 ZPO und N. 10 zu Art. 90 ZPO). Dies wiederum impliziert, dass eine solche durch die objektive Klagehäufung bewirkte Änderung der Verfahrensart zulässig sein muss. M.a.W. muss die Verfahrensart, welche auf jeden Anspruch einzeln zur Anwendung gelänge, nicht dieselbe sein, wie sie auf die objektiv gehäuften Ansprüche zur Anwendung gelangt.