28. Bezüglich des Kriteriums derselben Verfahrensart sieht Art. 93 Abs. 2 ZPO hinsichtlich Streitwertberechnung ausdrücklich vor, dass bei einer subjektiven Klagehäufung trotz Zusammenrechnung der Streitwerte die Verfahrensart dieselbe bleibt. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus, dass bei einer objektiven Klagehäufung eine Änderung der Verfahrensart, namentlich ein Wechsel vom vereinfachten Verfahren zum ordentlichen Verfahren, erfolgt, wenn die Verfahrensart einzig vom Streitwert abhängig ist (vgl. etwa GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 2 zu Art. 93 ZPO und N. 10 zu Art. 90 ZPO).