2013, N. 5a zu Art. 90 ZPO. Da hier bezüglich aller Ansprüche die beiden anderen Voraussetzungen für eine handelsrechtliche Streitigkeit (Art. 6 Abs. 2 Bst. a und c ZPO) erfüllt sind, führt diese Ansicht zur Zulässigkeit der hier vorgenommenen objektiven Klagehäufung und einer sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts.