26. BERGER ist der Ansicht, eine objektive Klagehäufung sei nur zulässig, wenn jeder gehäufte Anspruch einzeln in die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts fallen würde. Aus prozessökonomischen Gründen soll nach ihm aber eine Ausnahme gelten, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht (vgl. BERGER, a.a.O., N. 31 zu Art. 6 ZPO; DERS., Verfahren vor dem Handelsgericht: ausgewählte Fragen, praktische Hinweise, ZBJV 2012, 477). Auf welche gesetzliche Grundlage sich diese prozessökonomische Ausnahme abstützen soll, beantwortet BERGER jedoch nicht. Gleicher Ansicht sind etwa VOCK/NATER, a.a.O., N. 19 zu Art.