Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine objektive Klagehäufung zu einer Änderung der Verfahrensart führen kann (vgl. dazu Rz. 28–32). Nach der Darstellung der Ausgangslage und der vertretenen Ansichten gilt es, diese Fragen vorliegend zu entscheiden (vgl. Rz. 33 ff.).