25. Es stellt sich in einem Fall wie diesem zum einen die Frage, ob eine objektive Klagehäufung die sachliche Zuständigkeit ändern kann, mithin eine objektive Klagehäufung zulässig ist, wenn gerade dies ihre Folge wäre. Bundesgerichtlich entschieden wurde diese Frage soweit ersichtlich bislang noch nicht und die Lehre ist sich hierüber uneins (vgl. dazu die beiden nachfolgenden Rz.). Zum anderen stellt sich die Frage, ob eine objektive Klagehäufung zu einer Änderung der Verfahrensart führen kann (vgl. dazu Rz.