Die unterschiedliche sachliche Zuständigkeit hängt damit ebenso wie das anwendbare Verfahren einzig und alleine vom Streitwert ab, insbesondere käme das vereinfachte Verfahren hier bezüglich der einzelnen Ansprüche nicht etwa aufgrund der Natur der Streitigkeiten zur Anwendung (vgl. Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario).