BSG 271.1]). Durch eine Zusammenrechnung der Streitwerte der einzelnen Ansprüche würde sich sowohl die sachliche Zuständigkeit als auch die Verfahrensart ändern – zuständig für die objektiv gehäuften Ansprüche wäre nunmehr das Handelsgericht im ordentlichen Verfahren, wobei dies für alle objektiv gehäuften Ansprüche gleichermassen der Fall wäre. Die unterschiedliche sachliche Zuständigkeit hängt damit ebenso wie das anwendbare Verfahren einzig und alleine vom Streitwert ab, insbesondere käme das vereinfachte Verfahren hier bezüglich der einzelnen Ansprüche nicht etwa aufgrund der Natur der Streitigkeiten zur Anwendung (vgl. Art.